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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Aufhebung und Änderung von ... / F. Aufhebung und Änderung der Altersvorsorgezulage (§ 90 Abs 3 EStG)

Julia Mryka
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Rz. 66

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Förderung der privaten Altersvorsorge mit einer Altersvorsorge-Zulage ist in § 79ff EStG geregelt. Zu den Einzelheiten des Verfahrens > Private Altersvorsorge Rz 86 ff. Im Regelfall ermittelt die > Zentrale Stelle Rz 1, mithin die DRV-B (vgl § 81 EStG; kurz: ZfA [Zentrale Stelle für Altersvorsorgezulage]) die Höhe der Zulage und veranlasst deren Auszahlung an den Anbieter. Ein gesonderter Zulagenbescheid ergeht idR nicht (§ 90 Abs 2 Satz 2 EStG). Nur dann, wenn der Antragsteller die Festsetzung der Zulage über den Anbieter beantragt, erlässt die ZfA einen Festsetzungsbescheid (§ 90 Abs 4 EStG). Erst in diesem Fall kommt es zu einem direkten Kontakt zwischen dem Zulageberechtigten und der ZfA sowie zum Ergehen förmlicher VA (BFH 247, 312 = BStBl 2015 II, 371). Die in § 90 Abs 1 bis 3 EStG vorgesehenen maschinellen Mitteilungen der ZfA an den Anbieter sind kein VA, es gelten somit auch nicht die Korrekturvorschriften der AO für Steuerbescheide oder sonstige VA, also auch nicht § 129 AO zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (BFH/NV 2021, 290). Zur Änderung der Zulage vgl § 90 Abs 3 EStG und die folgenden Hinweise.

 

Rz. 67

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Erkennt die ZfA nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern. § 90 Abs 3 EStG ist – anders als § 173 AO (> Rz 14 ff) – nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel beschränkt. Deshalb können hier – ähnlich wie im Fall des § 164 AO (> Rz 5) – auch Rechtsfehler (einschließlich Bearbeitungsfehler) korrigiert werden. "Erkennen" iSv § 90 Abs 3 Satz 1 EStG bedeutet positive Kenntnis, wobei hier für das "nachträgliche" Erkennen wegen der vollautomatischen Datenverarbeitun...

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