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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Aufhebung und Änderung von ... / a) Neue Tatsachen und Beweismittel (§ 173 AO)

Julia Mryka
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Rz. 14

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Das FA muss einen > Steuerbescheid aufheben oder ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden,

• die zu einer höheren Steuer führen (§ 173 Abs 1 Nr 1 AO) oder
• die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Stpfl kein grobes > Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden (§ 173 Abs 1 Nr 2 AO). Ein Beweismittel ist nur dann nachträglich bekannt geworden, wenn es beim Erlass des VA bereits existierte (BFH 253, 495 = BStBl 2016 II, 774). Eine Änderung nach § 173 Abs 1 AO ist nicht aufgrund eines nachträglich entstandenen Beweismittels zulässig (BFH/NV 2016, 1665 = HFR 2017, 4; BFH/NV 2017, 1299 = HFR 2017, 991).

Die neue Tatsache muss rechtserheblich sein (BFH/NV 2010, 1604; 1607). Auf einen Mindestbetrag, zu dem die Änderung der Steuerfestsetzung führt, kommt es grundsätzlich nicht an; zu Kleinbeträgen > Rz 1/3.

 

Rz. 14/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Tatsachen sind alle Teile eines Sachverhalts, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften materieller und immaterieller Art (zB BFH 206, 303 = BStBl 2004 II, 911 mwN; BFH/NV 2009, 1411; vgl AEAO zu § 173).

Der Wert eines Gegenstands (zB eines Sachbezugs) ist grundsätzlich keine Tatsache, wohl aber die wertbildenden oder wertbegründenden Merkmale (BFH/NV 2001, 1533; EFG 2016, 1312 zur Überlassung einer > Dienstwohung). Zu den Tatsachen gehören auch sogenannte innere Tatsachen wie die Absicht, > Einkünfte zu erzielen, die nur anhand äußerer Merkmale festgestellt werden können (BFH 176, 221 = BStBl 1995 II, 192); ferner ,Hilfstatsachen’ (BFH 176, 221 aaO; BFH/NV 2003, 1395). Eine Zusammenfassung von Tatsachen und nicht etwa eine rechtliche Wertung liegt vor, wenn der Stpf...

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