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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Aufhebung und Änderung von ... / II. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)

Julia Mryka
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Rz. 5

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

VA, die unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, können – solange der Vorbehalt wirksam und deshalb der gesamte Steuerfall "offen" ist – jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen zugunsten wie zuungunsten des Stpfl geändert werden (§ 164 Abs 2 AO); die FinBeh ist an einer Änderung auch dann nicht gehindert, wenn sie bei einer für vorangegangene VZ durchgeführten Prüfung formelle Mängel nicht beanstandet hatte (BFH 198, 184 = BStBl 2002 II, 547). Die einschränkenden Grundsätze des Vertrauensschutzes nach § 176 Abs 2 AO sind zu beachten (BFH 151, 107 = BStBl 1988 II, 40; BFH 154, 375 = BStBl 1989 II, 50; > Rz 48 ff).

Kraft Gesetzes stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung: Vorauszahlungsbescheide (§ 164 Abs 1 Satz 2 AO), Steuerfestsetzungen aufgrund einer Steueranmeldung (§ 168 Satz 1 AO; Ausnahme: die strafbefreiende Anmeldung gemäß § 10 Abs 2 Satz 1 StraBEG), ferner die Feststellung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale für den LSt-Abzug (§ 39 Abs 1 Satz 4 EStG). In anderen Fällen muss sich der Vorbehalt aus dem VA ausdrücklich ergeben. Der Vorbehalt bleibt dann auch wirksam, wenn der Vorbehaltsvermerk in einem späteren Änderungsbescheid nicht wiederholt wird (ständige Rechtsprechung, zB BFH 175, 391 = BStBl 1995 II, 2). Der Vorbehalt erlischt durch Ablauf der Festsetzungsfrist (> Verjährung) oder nach Aufhebung durch das FA; nach einer > Außenprüfung Rz 90 ff ist das FA idR zur Aufhebung verpflichtet. Zu weiteren Einzelheiten > Vorbehalt der Nachprüfung.

 

Rz. 6

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zur Änderung der auf einer LSt-Anmeldung beruhenden Festsetzung genügt es, wenn der ArbG dem FA eine geänderte Anmeldung übermittelt. Führt die neue Anmeldung zu einer Erhöhung der zu entrichtenden Steuer, so wird sie mit dem Eingang...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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