Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Aufhebung und Änderung von ... / II. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)

Julia Mryka
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 5

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

VA, die unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, können – solange der Vorbehalt wirksam und deshalb der gesamte Steuerfall "offen" ist – jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen zugunsten wie zuungunsten des Stpfl geändert werden (§ 164 Abs 2 AO); die FinBeh ist an einer Änderung auch dann nicht gehindert, wenn sie bei einer für vorangegangene VZ durchgeführten Prüfung formelle Mängel nicht beanstandet hatte (BFH 198, 184 = BStBl 2002 II, 547). Die einschränkenden Grundsätze des Vertrauensschutzes nach § 176 Abs 2 AO sind zu beachten (BFH 151, 107 = BStBl 1988 II, 40; BFH 154, 375 = BStBl 1989 II, 50; > Rz 48 ff).

Kraft Gesetzes stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung: Vorauszahlungsbescheide (§ 164 Abs 1 Satz 2 AO), Steuerfestsetzungen aufgrund einer Steueranmeldung (§ 168 Satz 1 AO; Ausnahme: die strafbefreiende Anmeldung gemäß § 10 Abs 2 Satz 1 StraBEG), ferner die Feststellung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale für den LSt-Abzug (§ 39 Abs 1 Satz 4 EStG). In anderen Fällen muss sich der Vorbehalt aus dem VA ausdrücklich ergeben. Der Vorbehalt bleibt dann auch wirksam, wenn der Vorbehaltsvermerk in einem späteren Änderungsbescheid nicht wiederholt wird (ständige Rechtsprechung, zB BFH 175, 391 = BStBl 1995 II, 2). Der Vorbehalt erlischt durch Ablauf der Festsetzungsfrist (> Verjährung) oder nach Aufhebung durch das FA; nach einer > Außenprüfung Rz 90 ff ist das FA idR zur Aufhebung verpflichtet. Zu weiteren Einzelheiten > Vorbehalt der Nachprüfung.

 

Rz. 6

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zur Änderung der auf einer LSt-Anmeldung beruhenden Festsetzung genügt es, wenn der ArbG dem FA eine geänderte Anmeldung übermittelt. Führt die neue Anmeldung zu einer Erhöhung der zu entrichtenden Steuer, so wird sie mit dem Eingang...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.097
  • Jubiläumszuwendung
    849
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    787
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    751
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    746
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    731
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    713
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    702
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    698
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    685
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    674
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    670
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    644
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    630
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    629
  • Entgelt im Krankheitsfall / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    618
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    610
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    609
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    597
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    590
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Verlustnutzung bei Personengesellschaften
Verlustnutzung bei Personengesellschaften
Bild: Haufe Shop

Personengesellschaften können sehr flexibel gestaltet werden und erlauben eine begrenzte Haftung und einen optimalen Verlustausgleich. Dabei sind sie aber steuerlich und rechtlich komplex. Die Autoren erläutern die gesetzlichen Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten zur Verlustnutzung.


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren