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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vorbehalt der Nachprüfung

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Steuern dürfen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) festgesetzt werden, solange das FA den Fall nicht abschließend geprüft hat (§ 164 Abs 1 AO). Das beschleunigt die Bearbeitung, weil die Steuer idR ohne nähere Prüfung nach der > Steuererklärung festgesetzt wird. Das FA darf jedoch auch bei einer Steuerfestsetzung unter VdN von der Steuererklärung abweichen (BFH 139, 137 = BStBl 1984 II, 6). Die Steuerfestsetzung unter dem VdN unterscheidet sich von einer vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165 AO; > Vorläufigkeit) besonders dadurch, dass der VdN stets den ganzen Regelungsinhalt des > Steuerbescheid erfasst. Der VdN ist zulässig, wenn der Steuerfall im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids noch nicht abschließend geprüft ist (> Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten). Das FA muss eine abschließende Prüfung bei Festsetzung unter VdN jedoch weder beabsichtigen noch tatsächlich durchführen.

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift (> Ermessen). Anwendungsbereich des § 164 AO sind alle Festsetzungen, für die die Vorschriften über das Steuerfestsetzungsverfahren gelten, also Steuerbescheide (auch Freistellungsbescheide) und diesen gleichgestellte Bescheide über Steuervergütungen, Zulagen, gesonderte Feststellungen, Steuermessbeträge und Zinsen (vgl AEAO zu § 164 Nr 2), aber auch Bescheide über die Festsetzung von Wohnungsbau-Prämien und ArbN-Sparzulage (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer). Haftungsbescheide ergehen demnach nicht unter dem VdN, denn sie sind keine Steuerbescheide, sondern sonstige Verwaltungsakte (> Haftung für Lohnsteuer Rz 191).

 

Rz. 3

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Der Vorbehalt ist im Bescheid ausdrücklich anzugeben, wenn er nicht kraft Gesetzes gilt wie bei der Feststellung der > Lohnsteu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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