Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
Die Ergänzungen und Anpassungen erfolgen insbesondere vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 sowie der Änderungen durch weitere Gesetze und aktueller BFH-Rechtsprechung.
Besteuerungsgrundlagen ab 2024 für das Finanzamt bindend
Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird hinsichtlich der Prüfungskompetenz der Finanzämter vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) in der Regel im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle nach § 81 EStG (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden. Ab dem Beitragsjahr 2024 sind die von der ZfA unanfechtbar gesondert festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für das Finanzamt bindend. Diese sind ungeprüft vom Finanzamt der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG zu Grunde zu legen.
Anwendungsregelung
Das neue Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden und ersetzt das BMF-Schreiben v. 21.12.2017 (BStBl 2018 I S. 93) sowie die BMF-Schreiben v. 17.2.2020 (BStBl 2020 I S. 213) und v. 11.2.2022 (BStBl 2022 I S. 186). Soweit sich aufgrund eines späteren Inkrafttretens der gesetzlichen Regelungen aus dem neuen BMF-Schreiben etwas anderes ergibt, gelten die genannten BMF-Schreiben bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen - längstens bis zum 31.12.2023 - zunächst weiter.
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