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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge, Änderung des BMF-Schreibens vom 21.12.2017 (BStBl 2018 I S. 93), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 17.2.2020 (BStBl 2020 I S. 2013)

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BMF, Schreiben vom 11.2.2022, IV C 3 – S 2015/22/10001 :001 (DOK 2022/0113436), BStBl I 2022, 186

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 93), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 17. Februar 2020 (BStBl 2020 I S. 213), wie folgt geändert:

Die Einleitung vor der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) grundsätzlich im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA –) überprüft werden.

Die Randziffer 96 wird durch die Streichung von Satz 2 wie folgt gefasst:

„96 Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG – insbesondere die Zulageberechtigung – werden grundsätzlich im Wege des Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die ZfA überprüft.”

Die Randziffer 306 wird wie folgt gefasst:

„306 Ergibt die Prüfung der ZfA nach § 91 Abs. 1 EStG eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, teilt die ZfA dies dem Finanzamt mit. Der Einkommensteuerbescheid oder die gesonderte Feststellung (§ 10a Abs. 4 Satz 1 EStG) sind daraufhin insoweit nach § 91 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG zu ändern, sofern diese M...

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