Rz. 10

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die gesetzliche Sozialversicherung ist für die Masse der ArbN die grundlegende Form der Zukunftssicherung (> Rz 1). Sie besteht aus der Rentenversicherung (GRV), der Krankenversicherung (GKV), der Pflegeversicherung (GPflV) und der Arbeitslosenversicherung (GAV). Zur Unfallversicherung (GUV) > Rz 57 ff. Zu ihren Trägern > Sozialversicherung Rz 1. Für die ArbN des Bergbaus gibt es die Knappschaftsversicherung (> Knappschaft). Die Aufgaben der GRV werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund, Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und den Regionalträgern wahrgenommen (vgl auch BMF vom 24.05.2017, Rz 1, BStBl 2017 I, 820). Die Beiträge werden idR vom ArbG und ArbN je zur Hälfte getragen; bei der Knappschaftsversicherung sind es zwei Drittel zu einem Drittel. Der Beitrag des ArbN wird grundsätzlich aus versteuertem Einkommen entrichtet (zu Einzelheiten > Rz 50). Ergänzend > Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, > Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag, > Rentenbeiträge.

 

Rz. 11

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Gemäß § 3 Nr 62 EStG bleiben steuerfrei

Leistungen, die der ArbG aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zugunsten des ArbN erbringen muss (§ 3 Nr 62 Satz 1 EStG); zu den Einzelheiten > Rz 15 ff; und
andere Leistungen, die den Leistungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gleichgestellt werden (§ 3 Nr 62 Satz 2–4 EStG); zu den Einzelheiten > Rz 28 ff.
 

Rz. 12

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Steuerbefreiung gilt nur für ArbN im steuerrechtlichen Sinn (BFH 167, 522 = BStBl 1992 II, 812; > Arbeitnehmer Rz 8 ff; zu Beispielen > Rz 25–27). Die Beiträge anderer Personengruppen zur SozVers sind jedoch zum Teil nach anderen Bestimmungen steuerfrei, so zB die Beiträge für Künstler nach § 3 Nr 57 EStG (> Künstlersozialversicherung) und die Nachversicherung für > Abgeordnete nach § 22 Nr 4 Buchst a iVm § 3 Nr 62 EStG. Beiträge für die Zukunftssicherung iSv § 3 Nr 62 Satz 1 EStG sind solche, die die Versorgung des ArbN und seiner Hinterbliebenen bei Alter und Tod (Altersvorsorge), außerdem aber auch gegen Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall, Invalidität und Pflegebedürftigkeit absichern; § 3 Nr 62 Satz 2–4 EStG gilt hingegen nur für die Altersvorsorge. Ob eine Leistung des ArbG auf gesetzlicher Grundlage beruht, wird idR zunächst von dem zuständigen Träger der > Sozialversicherung im Ergebnis auch für das Steuerrecht entschieden; eine solche Entscheidung ist zwar kein > Grundlagenbescheid, entfaltet aber idR Tatbestandswirkung. Deshalb soll das FA einer solchen Entscheidung folgen (BFH 199, 524 = BStBl 2003 II, 34; BFH 228, 295 = BStBl 2010 II, 703; FinMin BW vom 14.05.2003, DB 2003, 1359; > Sozialversicherung Rz 23; ergänzend > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 59).

 

Rz. 13

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

§ 3 Nr 62 Satz 1 EStG hat nach hM nur klarstellende Bedeutung (BFH 228, 295 aaO mwN). Begründet wird dies damit, dass der ArbG diese Pflichtbeiträge aufgrund einer eigenen, ihm unmittelbar selbst auferlegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erbringt (BFH 199, 524 aaO). Das gilt auch bei dem nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV beitragspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (BFH/NV 2006, 544). Dieser Grund reicht uE allerdings nicht aus, gibt es doch keinen Grundsatz, der betriebliche Leistungen für den ArbN steuerfrei stellt, nur weil der ArbG dazu gesetzlich verpflichtet ist. Das gilt nicht nur für die der Besteuerung unterliegende Besoldung und Versorgung von Beamten; würde ein Gesetz einen ArbG verpflichten, zur Daseinsvorsorge Beiträge an eine private Versicherung zu erbringen, aus denen seinem ArbN unmittelbar Versorgungsansprüche erwachsen, würde es sich um > Arbeitslohn handeln, der nur wegen § 3 Nr 62 Satz 1 EStG steuerfrei bliebe. § 3 Nr 62 Satz 1 EStG hat uE insoweit klarstellende Bedeutung, als kein Arbeitslohn vorliegt, weil der ArbG mit der Leistung an die SozVers keine Schuld des ArbN tilgt (> Rz 15). Die Leistung des ArbG an einen Dritten führt nämlich grundsätzlich nur dann zu Arbeitslohn, wenn die Vermögensverschiebung den ArbN im weitesten Sinn begünstigt, zB weil seine Schulden getilgt werden (ergänzend > Arbeitslohn Rz 151 ff). Das hat BFH 219, 49 = BStBl 2008 II, 58 im Ergebnis bestätigt. Soweit sich allerdings die Versorgungsansprüche des ArbN durch die Beiträge des ArbG erhöhen, wirkt § 3 Nr 62 Satz 1 EStG uE konstitutiv. Einen besonderen Vorteil für die Versorgung des ArbN hat der BFH aber verneint, weil die ArbG-Anteile an den Beiträgen wegen des Umlageverfahrens nur den derzeitigen Rentnern zugute kommen (BFH 199, 524 aaO). Eine rechtsetzende Steuerbefreiung enthält auch § 3 Nr 62 Sätze 2ff EStG (> Rz 28 ff). Zu ergänzenden Hinweisen > Arbeitslohn Rz 19, 37.

 

Rz. 14

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Konkurrenzen: Gegenüber der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 56, Nr 63 und Nr 63a EStG (> Betriebliche Altersversorgung) ist § 3 Nr 62 EStG nachrangig (§ 3 Nr 62 Satz 1 letzter HS EStG). Das gilt nicht nur der Höhe, sondern a...

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