Rz. 37

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Auch bei privat Versicherten sind die KV-Beitragsanteile für eine Basisversorgung als SA abziehbar, also soweit die Beiträge auf Versicherungsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der GKV vergleichbar sind – mit Ausnahme des Krankentagegelds, das dem > Krankengeld in der GKV entspricht (> Rz 33/1). Zusätzlich sind die Beiträge zur privaten PflV voll abziehbar. Berücksichtigt werden die Beiträge, die der Stpfl (VN) für sich und für jede unterhaltsberechtigte Person leistet. Nicht abziehbar sind Beiträge für über die Basisversorgung hinausgehende Leistungen, zB die Beitragsanteile für eine Chefarztbehandlung oder ein Einbettzimmer im Krankenhaus. Die Aufteilung ist in der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO; > Anh 1 nach § 10 EStG) geregelt. Die KV nimmt auf Grundlage der Verordnung eine tarifbezogene Aufteilung vor und ermittelt so den abziehbaren Teil der Beiträge.

 

Rz. 38

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Beim LSt-Abzug werden in den > Steuerklassen I bis V Beiträge für die private Basis-KV und Pflege-Pflichtversicherung bei ArbN angesetzt, die nicht in der GKV und GPflV versichert sind (zB > Beamte, beherrschende > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und Besserverdiener). In der Steuerklasse VI wird kein Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die private KV/PflV angesetzt, weil eine Mehrfachbeschäftigung hier nicht zu höheren Beiträgen führt.

Die Versicherungen stellen ihren Versicherten – in den meisten Fällen ohne besondere Anforderung – Bescheinigungen über die Höhe der steuerlich abziehbaren Beitragsanteile aus. Die dem ArbG mit einer Bescheinigung mitgeteilten Beiträge für die Basis-KV und Pflege-Pflichtversicherung sind in den > Steuerklassen I bis V zu berücksichtigen, solange dafür noch keine > Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt werden (> Rz 18). Die Beitragsbescheinigungen werden vom Versicherer für ein Jahr ausgestellt; sie sind auch beim LSt-Abzug für Folgejahre zu berücksichtigen, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wird (BMF vom 26.11.2013 unter 6.1, BStBl 2013 I, 1532 – mwH).

 

Rz. 39

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Beim LSt-Abzug berücksichtigt werden Beiträge für die eigene private Basis-KV und Pflege-Pflichtversicherung des ArbN einschließlich der entsprechenden Beiträge für den mitversicherten, nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten (> Ehegattenbesteuerung) oder gleichgeschlechtliche > Lebenspartner und für steuerlich zu berücksichtigende Kinder (> Kinderfreibeträge). Auch private Versicherungsbeiträge eines selbst versicherten Ehegatten oder Lebenspartners sind zu berücksichtigen, sofern dieser keine Einkünfte aus selbständiger (§§ 13, 15, 18 EStG) oder nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erzielt. Der ArbG hat nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge des selbst versicherten Ehegatten oder Lebenspartners bei der Vorsorgepauschale des ArbN erfüllt sind (BMF vom 26.11.2013 unter 6.1, aaO). Eine ggf erforderliche Korrektur bleibt einer Pflichtveranlagung (vgl § 46 Abs 2 Nr 3 EStG; > Rz 48) vorbehalten. Versicherungsbeiträge selbst versicherter Kinder werden nicht berücksichtigt.

 

Rz. 40

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der ArbG kann die Beitragsbescheinigung oder die geänderte Beitragsbescheinigung entsprechend ihrer zeitlichen Gültigkeit beim LSt-Abzug – auch rückwirkend – berücksichtigen; er muss die LSt-Berechnung für einen zurückliegenden > Lohnzahlungszeitraum aber nicht aufrollen und die > Lohnsteuer-Anmeldung ändern. Dies gilt nicht nur, wenn sich aus einer geänderten Beitragsbescheinigung rückwirkend höhere Beiträge ergeben, sondern auch im Fall niedrigerer Beiträge (BMF vom 26.11.2013 unter 6.1, aaO). Im Hinblick auf die Bescheinigungspflicht des ArbG für die Beiträge (§ 41b Abs 1 Satz 2 Nr 15 EStG; > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/28) und die ggf bestehende Veranlagungspflicht (§ 46 Abs 2 Nr 3 EStG; > Rz 48) ist keine Anzeige wegen fehlendem LSt-Abzug (§ 41c Abs 4 EStG) erforderlich.

Entscheidet sich der Privatversicherte dafür, seinem ArbG – zB wegen seines Gesundheitszustands – die Beiträge zur privaten KV/PflV nicht mitzuteilen, greift die Mindestvorsorgepauschale (> Rz 43). Sie gilt in allen Fällen, in denen dem ArbG die tatsächlichen Beitragszahlungen (noch) nicht bekannt sind.

 

Rz. 41

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Von nachgewiesenen Beiträgen des ArbN ist ein – unabhängig vom tatsächlich zu zahlenden Zuschuss – typisierend berechneter ArbG-Zuschuss abzuziehen, wenn der ArbG nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreie Zuschüsse zur PKV/PflV zu leisten hat (> Krankenversicherung Rz 10, > Pflegeversicherung Rz 3). Als (pauschale = unabhängig vom tatsächlich zu zahlenden Zuschuss) Kürzung wird der Betrag angesetzt, der dem ArbG-Anteil zur GKV/PflV bei einem pflichtversicherten ArbN entspricht, wobei für die KV auf den ermäßigten Beitragssatz (ArbG-Anteil 2016: 7 %; > Rz 33/1) abzustellen ist (§ 39b Abs 2 Satz 5 N...

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