Rz. 48

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Es besteht eine Pflicht des FA zur > Veranlagung von Arbeitnehmern (vgl § 46 Abs 2 Nr 3 EStG), wenn die Summe der beim LSt-Abzug berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die gesetzliche und private KV und PflV (> Rz 32 ff) höher ist als die bei der Veranlagung abziehbaren übrigen Vorsorgeaufwendungen (> Sonderausgaben Rz 36 ff; § 10 Abs 1 Nr 3 und 3a iVm Abs 4 EStG) und die entsprechenden Arbeitslohngrenzen überschritten werden. Dies gilt auch, wenn die beim LSt-Abzug berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale (> Rz 43 ff) höher ist als die bei der Veranlagung abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Die für einen Abgleich erforderlichen Daten erhält das FA mit der > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/22 vom ArbG sowie von den mitteilungspflichtigen Stellen (> Rz 18).

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