Rz. 9

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Vor 1975 wurden Sonderausgaben iSd §§ 10, 10b EStG pauschal mit 936 DM bei ArbN, 636 DM bei Rentnern und mit 200 DM bei anderen Stpfl abgezogen (§ 10c EStG aF). Besonders bei ArbN hatte der Pauschbetrag wegen der steigenden Beiträge zur SozVers seine Vereinfachungswirkung verloren. Das führte zu einer besonderen Vorsorgepauschale für ArbN, die ebenso wie die Beiträge zur SozVers lohnabhängig angelegt ist (vgl Koch, DStZ 1973, 2; Giloy, DB 1974, 600).

 

Rz. 10

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Vorsorgepauschale betrug von 1975 bis 1977: 16 % des maßgeblichen Jahresarbeitslohns, mindestens 300 DM. Das StÄndG 1977 brachte ab 1978 die Erhöhung auf 18 % (zur Bemessung > Rz 2). Sie wurde auf zweimal 9 % (1975 bis 1977: 8 %) – unter Berücksichtigung bestimmter persönlicher SA-Höchstbeträge – aufgegliedert, um eine leichtere Berechnung zu ermöglichen.

 

Rz. 11

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Vorsorgepauschale wurde von 1975 bis 1982 ungekürzt auch solchen ArbN gewährt, die keine Beiträge zur gesetzlichenSozialversicherung leisten, zB den Nichtversicherungspflichtigen, Geringverdienern, weiterarbeitenden Rentnern, Vorstandsmitgliedern einer AG, Beamten. Das konnte bei diesem Personenkreis zu einem steuerlichen Vorteil führen, der im Hinblick auf den Gleichheitssatz Bedenken begegnete. § 10c EStG idF des HBegleitG 1983 (BGBl 1982 I, 1857 = BStBl 1982 I, 972) minderte deshalb die Vorsorgepauschale für bestimmte, nicht SozVers-pflichtige ArbN ab 1983 auf insgesamt maximal 2 000 DM. Seit 1983 unterscheidet man deshalb zwischen der allgemeinen und der gekürzten Vorsorgepauschale (> Rz 28).

 

Rz. 12

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die bis 1989 maßgebende zweistufige Berechnung der Vorsorgepauschale (> Rz 10) wurde 1990 zugunsten eines Rechenschritts aufgegeben: Der Vorsorgepauschale wurden einheitlich 18 % des Jahresarbeitslohns zugrunde gelegt.

 

Rz. 13

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ab 1996 wurde die Vorsorgepauschale durch das JStG 1996 vom 11.10.1995 (BGBl 1995 I, 1959 = BStBl 1995 I, 786) auf 20 % des Jahresarbeitslohns erhöht. Damit sollten die 1996 geltenden Beitragssätze für den ArbN-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (> Rz 2) abgedeckt werden. Die gekürzte Vorsorgepauschale wurde durch das JStG 1996 von 2 000 DM auf 2 214 DM erhöht, um bei nicht RV-pflichtigen Stpfl den abziehbaren Betrag der durchschnittlich anfallenden Vorsorgeaufwendungen abzudecken.

 

Rz. 14

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Durch das Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge vom 19.12.2000 (StEuglG, BGBl 2000 I, 1790) wurden die Beträge der Vorsorgepauschale auf Euro-Beträge umgestellt.

 

Rz. 15

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Im Rahmen der umfänglichen Neuregelung des SA-Abzugs für Vorsorgeaufwendungen (> Sonderausgaben Rz 26 ff) durch das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 (BGBl 2004 I, 1427 = BStBl 2004 I, 554) wurde ab VZ 2005 die Berechnung der Vorsorgepauschale umgestaltet.

 

Rz. 15/1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die allgemeine Vorsorgepauschale (> Rz 20 ff) besteht seitdem aus zwei Teilen: Der Abzug von Beiträgen für die Basisversorgung im Alter (> Sonderausgaben Rz 27 ff) wird im Rahmen der Vorsorgepauschale durch die Berücksichtigung des ArbN-Anteils am Beitrag zur GRV nachvollzogen. Der Abzug ist zunächst auf einen Teilbetrag beschränkt und steigt bis zum Jahr 2025 auf den vollen ArbN-Anteil an (vgl § 39b Abs 4 EStG).

Für sonstige Vorsorgeaufwendungen (> Sonderausgaben Rz 36 ff) wird eine weitere Pauschale gewährt. Die gekürzte Vorsorgepauschale (> Rz 28 ff) besteht nur aus diesem Teilbetrag.

Die Vorsorgepauschale für sonstige Aufwendungen betrug in den Jahren 2005 – 2008 11 % des Arbeitslohns, maximal 1 500 EUR.

 

Rz. 16

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009 (BGBl 2009 I, 1959 = BStBl 2009 I, 782) ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 2010 in wesentlichen Bereichen geändert worden. Auslöser für die Neuregelungen waren Entscheidungen des BVerfG vom 13.02.2008, wonach die vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen nicht ausreichten (BVerfG 120, 125 = BFH/NV-Beil 3/2008, 228 ua).

Seit dem VZ 2010 sind deshalb Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich steuerlich voll absetzbar (vgl § 10 Abs 1 Nr 3 und Nr 3a EStG). Dies betrifft neben dem Abzug für diese Vorsorgeaufwendungen (> Sonderausgaben Rz 36 ff) im Rahmen der > Veranlagung von Arbeitnehmern auch die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen beim LSt-Abzug über die Vorsorgepauschale (vgl § 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 und Abs 4 EStG).

 

Rz. 17

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der pauschale Ansatz von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungsverfahren über eine Vorsorgepauschale (§ 10c Abs 2 bis 5 EStG aF) ist mit Wirkung ab 2010 weggefallen. Weggefallen ist auch die in den Jahren 2005 bis 2009 durchgeführte Günstigerprüfung beim LSt-Abzug zwischen der Vorsorgepauschale ab 2005 und der Vorsorgepauschale bis 2004 (vgl § 39b Abs 2 Nr 3 iVm § 10c Abs 5 EStG idF bis 2009).

Seit dem VZ 2010 wird die neu ...

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