Rz. 43

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Als Mindestvorsorgepauschale wird für die Kranken- und Pflegeversicherung (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 Satz 2 HS 2 EStG) ein Betrag in Höhe von 12 % des Arbeitslohns, maximal jährlich 1 900 EUR berücksichtigt. Die Pauschale wird angesetzt, wenn sie höher ist als die Summe der Teilbeträge für die GKV/PflV (> Rz 32 ff) oder die private KV/PflV (> Rz 37 ff). Sie greift ebenso, wenn die tatsächlichen Beiträge dem ArbG – bei privater KV/PflV – nicht bekannt sind (> Rz 40). Diese Mindestpauschale wird in den > Steuerklassen I, II, IV, V und VI gewährt. In der Steuerklasse III wird der Höchstbetrag nicht verdoppelt, sondern es gilt ein Höchstbetrag von 3 000 EUR.

 

Beispiel 1:

Ein kinderloser, SozVers-pflichtiger ArbN mit der Steuerklasse I hat in 2016 einen Bruttoarbeitslohn von 20 000 EUR.

 
Vorsorgepauschale RV:    
9,35 % von 20 000 EUR, davon 64 %   1 196,80 EUR
Vorsorgepauschale KV/PflV:    
KV: 7 % + 1 % [Zusatzbeitrag] von 20 000 EUR 1 600,00 EUR  
PflV: (1,175 + 0,25 =) 1,425 % von 20 000 EUR 285,00 EUR  
Summe 1 885,00 EUR  
oder    
Mindestpauschale    
12 % von 20 000 EUR 2 400,00 EUR  
Höchstbetrag 1 900,00 EUR  
Ansatz des höheren Betrags   1 900,00 EUR
    3 096,80 EUR
Vorsorgepauschale insgesamt (auf volle EUR aufgerundet)   3 097,00 EUR
 

Beispiel 2:

Ein SozVers-pflichtiger ArbN mit der Steuerklasse III und mit einem Kind hat in 2016 einen Bruttoarbeitslohn von 30 000 EUR.

 
Vorsorgepauschale KV:    
9,35 % von 30 000 EUR, davon 64 %   1 795,20 EUR
Vorsorgepauschale KV/PflV:    
KV: 7 % + 1 % [Zusatzbeitrag] von 30 000 EUR 2 400,00 EUR  
PflV:1,175 % von 30 000 EUR   352,50 EUR  
Summe 2 752,50 EUR  
oder    
Mindestpauschale    
12 % von 30 000 EUR 3 600,00 EUR  
Höchstbetrag 3 000,00 EUR  
Ansatz des höheren Betrags   3 000,00 EUR
    4 795,20 EUR
Vorsorgepauschale insgesamt (auf volle EUR aufgerundet)   4 796,00 EUR
 

Beispiel 3:

Eine SV-pflichtige ArbN mit der Steuerklasse V und mit einem Kind hat in 2016 aus ihrer Teilzeitarbeit einen Bruttoarbeitslohn von 10 000 EUR.

 
Vorsorgepauschale KV:    
9,35 % von 10 000 EUR, davon 64 %   598,40 EUR
Vorsorgepauschale KV/PflV:    
KV: 7 % + 1 % [Zusatzbeitrag] von 10 000 EUR 800,00 EUR  
PflV: 1,175 % von 10 000 EUR 117,50 EUR  
Summe 917,50 EUR  
oder    
Mindestpauschale    
12 % von 10 000 EUR 1 200,00 EUR  
Höchstbetrag 1 900,00 EUR  
Ansatz des höheren Betrags   1 200,00 EUR
    1 798,40 EUR
Vorsorgepauschale insgesamt (auf volle EUR aufgerundet)   1 799,00 EUR
 

Beispiel 4:

Ein RV-pflichtiger ArbN, der in den alten Bundesländern beschäftigt ist, Steuerklasse IV, hat in 2016 einen Bruttoarbeitslohn von 80 000 EUR und eine private KV/PflV, zu der der ArbG steuerfreie Zuschüsse gewährt. Eine Bescheinigung seiner Versicherung über die steuerlich zu berücksichtigenden Beiträge hat er nicht vorgelegt.

 
Vorsorgepauschale RV:  
9,35 % von 74 400 EUR (BBemG West), davon 64 % 4 452,10 EUR
Vorsorgepauschale KV/PflV:  
Mindestpauschale, weil keine Nachweise vorliegen  
12 % von 80 000 EUR = 9 600 EUR, begrenzt auf Höchstbetrag 1 900,00 EUR
  6 352,10 EUR
Vorsorgepauschale insgesamt (auf volle EUR aufgerundet) 6 353,00 EUR
 

Beispiel 5:

Ein Beamter hat die Steuerklasse I; sein Jahresarbeitslohn beträgt 35 000 EUR im Kalenderjahr 2016. Eine Bescheinigung über seine private KV/PflV hat er dem ArbG nicht vorgelegt.

Weil er als Beamter in keinem Zweig der SozVers versicherungspflichtig ist, erhält der ArbN keine Vorsorgepauschale für die RV und damit im Ergebnis nur eine "gekürzte" Vorsorgepauschale (> Rz 28).

 
Vorsorgepauschale KV/PfIV:  
Mindestpauschale, weil keine Nachweise vorliegen  
12 % von 35 000 EUR = 4200 EUR, begrenzt auf den Höchstbetrag von 1 900 EUR
 

Rz. 44

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Mindestvorsorgepauschale ist auch dann anzusetzen, wenn für den entsprechenden Arbeitslohn kein ArbN-Anteil zu entrichten ist (zB bei > Geringfügige Beschäftigung Rz 60, sofern der Arbeitslohn nicht nach § 40a EStG pauschaliert wird).

 

Rz. 45

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Neben der Mindestvorsorgepauschale wird der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die GRV berücksichtigt, wenn eine Pflichtversicherung in der GRV oder wegen der Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Befreiung von der Versicherungspflicht gegeben ist (> Rz 24).

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