Rz. 45

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Leistungen des Trägers der KV, auch wenn sie in Rentenform gewährt werden, sind steuerfrei (§ 3 Nr 1a EStG; > Erkrankung von Arbeitnehmern Rz 4, > Krankengeld); sie unterliegen jedoch dem >  Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Zu den steuerfreien Bezügen aus einer KV gehören auch die Leistungen des ArbG an einen im Ausland erkrankten ArbN, mit denen er für die Krankenkasse in Vorlage tritt (§ 17 SGB V) soweit sie dem Leistungsanspruch des ArbN gegen seine Krankenkasse entsprechen.

 

Rz. 46

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Zu den gesetzlichen Lohnersatzleistungen und vergleichbaren Leistungen, die eine Krankenkasse kraft Gesetzes gewährt, und die unter Progressionsvorbehalt steuerfrei sind, gehören ua (vgl OFD Frankfurt/M und OFD Berlin vom 15.01.2004): der Verdienstausfall im Zusammenhang mit Gewährung von Haushaltshilfe (§ 38 Abs 4 Satz 2 SGB V), der Verdienstausfall bei häuslicher Krankenpflege (§ 37 Abs 4 SGB V), der Verdienstausfall bei häuslicher Pflege (§ 198 RVO) oder Gewährung einer Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Mutterschutz (§ 199 RVO), sofern es sich um Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad oder um Ehepartner oder die > Lebenspartner handelt sowie die Mitaufnahme einer Begleitperson zur stationären Behandlung (§ 11 Abs 3 SGB V). Das Gleiche gilt für Verdienstausfall an Lebend-Organ-Spender. Anders ist das Geburtengeld, das von einer schweizerischen Versicherung gezahlt wird, zwar ebenfalls steuerfrei (vgl § 3 Nr 1a EStG), unterliegt aber nicht dem > Progressionsvorbehalt (BFH/NV 2009, 1625).

Bonuszahlungen einer GKV iSv § 65a SGB V sind nicht als "Leistungen aus einer KV" steuerfrei nach § 3 Nr 1a EStG; es handelt sich vielmehr um eine besondere Form von Beitragsrückerstattungen, die im Zahlungsjahr mit den als SA abziehbaren Beitragszahlungen (> Rz 37) zu saldieren sind.

 

Rz. 47

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Beschäftigte, die einen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, erhalten Zuschüsse zur KV (vgl § 44a SGB XI iVm § 21a Abs 1 Nr 3a SGB I); ist die gepflegte Person beihilfeberechtigt, erhält sie solche Zuschüsse als Beihilfe. Die FinVerw behandelt diese Leistungen bei dem Pflegenden – an den sie weiter gegeben werden – nicht als Arbeitslohn (keine Erfassung im > Lohnkonto); sie bleiben unbesteuert (vgl § 3 Nr 1a EStG). Sie sind keine Einnahmen iSv § 33b Abs 6 Satz 1 EStG und auch keine > Lohnersatzleistungen, die dem > Progressionsvorbehalt unterliegen (BYLfSt vom 20.07.2010, DB 2010, 1673 [DB 0 361 703]).

 

Rz. 48

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Steuerfreiheit nach § 3 Nr 1 Buchst a EStG kommt jedoch nicht in Betracht für ein von einem schweizerischen ArbG an einen Grenzgänger gezahltes "Krankengeld", selbst wenn der ArbG zur Bereitstellung der Leistungen eine Rückversicherung abgeschlossen hat, an deren Finanzierung sich der ArbN beteiligen muss (EFG 1983, 11). Ergänzend > Krankengeld.

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