Rz. 13

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Bezüge aus der GUV in Kapital- oder Rentenform sind steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG). Steuerfrei sind auch die Leistungen der > Berufsgenossenschaften, die in der GUV freiwillig versicherte Personen erhalten (FinVerw, DB 1965, 875); ebenso die Bezüge der > Grenzgänger aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung (BFH 69, 538 = BStBl 1959 III, 462). Es verstößt nicht gegen Art 3 GG (> Gleichheitssatz), dass § 3 Nr 1 Buchst a EStG nur die Leistungen aus der gesetzlichen, nicht aber die Leistungen aus der privaten UV steuerfrei stellt (BFH 105, 136 = BStBl 1972 II, 536).

 

Rz. 14

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Randziffer einstweilen frei.

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