Rz. 1
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Der Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn für eine gesetzliche Differenzierung ein sachlich einleuchtender Grund nicht vorhanden ist und deshalb die Gesetzesnorm als willkürlich bezeichnet werden muss (BVerfG 25, 101 = BStBl 1969 II, 253). Im Steuerrecht hat der Gesetzgeber aber einen weiten Entscheidungsspielraum (BFH 242, 44 = BStBl 2013 II, 812 zur Entfernungspauschale).
Rz. 2
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG wird das Gebot der Steuergerechtigkeit abgeleitet. Dieses besagt ua, dass nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern ist (BVerfG 43, 108; 43, 120; ergänzend BVerfG 2 BvL 17/99, BStBl 2002 II, 618 = DB 2002, 557 [zur Besteuerung der > Alterseinkünfte bis VZ 2004]; BVerfG 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BStBl 2003 II, 534 = DB 2003, 860 [zur Zweijahresfrist bei der > Doppelte Haushaltsführung]). Als Ausdruck dessen muss die Besteuerung das Nettoprinzip beachten. Dieses besagt, dass grundsätzlich nicht besteuert werden darf, was der ArbN für die Ausübung seines Berufs als > Werbungskosten ausgibt, (zB BFH 201, 156 = BStBl 2003 II, 403). Ergänzend > Bundesverfassungsgericht, > Nettoprinzip, > Rechtsstaatsprinzip.
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