Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Vergütungen für die neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe (-fürsorge, -pflege, -schutz) unterliegen idR dem LSt-Abzug. Bei einigen nicht weisungsgebundenen Tätigkeiten im Bereich der Jugendhilfe wird ein Dienstverhältnis aber nicht begründet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen iSv § 3 Nr 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern keine Erwerbstätigkeit vorliegt; ergänzend > Erziehungsbeihilfen, > Pflegegeld. Zur Behandlung von Zahlungen an Erziehungs- und Familienhelfer vgl OFD Frankfurt vom 30.06.2000, DB 2000, 1735 mwN; zu Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege, für die Erziehung in einer Tagesgruppe, für Heimerziehung und für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung vgl BMF vom 21.04.2011, BStBl 2011 I, 487; BFH 249, 1 = BStBl 2017 II, 432; Soweit die Vergütungen die Voraussetzungen von § 3 Nr 26 EStG erfüllen, bleiben sie steuerfrei (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 1--59). Zur Pauschalierung der Steuerabzüge für Teilzeitbeschäftigte vgl § 40a EStG; > Geringfügige Beschäftigung und > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165ff. Zu den Zugriffsmöglichkeiten des Trägers der Jugendhilfe auf das > Kindergeld Rz 80ff.

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