Rz. 48

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Der Begriff der Berufsausbildung iSv § 10 Abs 1 Nr 7 EStG ist nicht identisch mit der Berufsausbildung in § 9 Abs 6 EStG, die nur eine formalisierte Berufsausbildung meint (> Rz 13 ff), sondern weiter gefasst (> Rz 49). Gleichwohl betrifft der SA-Abzug besonders diese vom WK-Abzug ausgeschlossene formalisierte erstmalige Berufsausbildung (> Rz 12); Entsprechendes gilt für das Erststudium (> Rz 15 ff).

 

Rz. 49

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Aufwendungen für die Berufsausbildung iSv § 10 Abs 1 Nr 7 EStG sind nur solche, die in der erkennbaren Absicht gemacht werden, später aufgrund der erlangten Ausbildung nachhaltig eine Erwerbstätigkeit auszuüben (BFH 126, 437 = BStBl 1979 II, 180, BFH 179, 69 = BStBl 1996 II, 8; BFH/NV 2009, 148). Auf einen geordneten Ausbildungsgang kommt es hier nicht an. Ob der angestrebte Verdienst voraussichtlich im > Inland zu besteuerbaren Einkünften führen wird, ist unerheblich. Das ist anders als beim WK-Abzug (> Rz 11).

 

Rz. 50

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Für den SA-Abzug ist es nicht erforderlich, dass die Ausbildung nach objektiven Gesichtspunkten geeignet ist, das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Die Ausbildung muss nicht unbedingt in einem geordneten Ausbildungsgang iSd BBiG ablaufen; auch ein Selbststudium ist begünstigt. Wenn der angestrebte Beruf auch nicht innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegen muss, ist aber die Ausbildung zu einer verbotenen, strafbaren oder verfassungswidrigen Tätigkeit keine Berufsausbildung iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (BFH 152, 337 = BStBl 1988 II, 494).

 

Rz. 51

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die Ausbildung muss nicht die volle Arbeitskraft und -zeit des Stpfl beanspruchen. Deshalb ist auch der Besuch von kurzen Tages- oder Abendkursen, die der Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf dienen, begünstigt, wenn die Aufwendungen nicht bereits – vorrangig – als WK abziehbar sind (> Rz 22 ff). Zu Einzelfällen > Rz 70.

Ob es bei rückblickender Betrachtung tatsächlich zu einer Ausübung des neuen Berufs kommt, ist für den SA-Abzug unerheblich; es genügt, dass der neue Beruf angestrebt wird (> Rz 49).

 

Rz. 52

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Keine Berufsausbildung und deshalb nicht als SA begünstigt sind Aufwendungen für die Allgemeinbildung und Bildungsaufwendungen aus privater (Mit-)Veranlassung, weil sie idR nicht geeignet sind, dem Stpfl zu einer entsprechenden beruflichen Qualifikation zu verhelfen. Der Stpfl muss mit den von ihm gewählten Maßnahmen seine Erwerbstätigkeit vorbereiten und sich eine berufliche Grundlage schaffen wollen; die Aufwendungen müssen also dem Aufbau, der Erhaltung und Sicherung seiner beruflichen Lebensgrundlage dienen (BFH 104, 197 = BStBl 1972 II, 251; BFH 179, 69 = BStBl 1996 II, 8).

 

Rz. 53

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Kein SA-Abzug kommt deshalb in Betracht für einen Fotofernkurs eines Apothekers, weil das keine Ausbildung für einen Beruf ist (BFH 126, 437 = BStBl 1979 II, 180). Im Ergebnis gilt das auch für eine Ausbildung als Ski-Übungsleiter (BFH 179, 69 = BStBl 1996 II, 8). Ebenso ist es bei Ferien- oder Freizeitjobs (BFH 123, 169 = BStBl 1977 II, 834; EFG 1997, 735) und Bildungsmaßnahmen, mit denen private Interessen verfolgt werden sollen wie zB der Erwerb des Führerscheins durch einen Schüler (vgl BFH 123, 169 = BStBl 1977 II, 834). Gleiches gilt, wenn im Rahmen ehrenamtlicher Vereinsarbeit oder sonstiger ehrenamtlicher Betätigung im Wesentlichen der Ausgleich der entstandenen Aufwendungen bezweckt wird (BFH 179, 69 aaO mwN: Übungsleiter eines Sportvereins).

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