Rz. 10

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bezüge für frühere Dienstleistungen, zB eine von einem ArbG aufgrund von Pensionszusagen (> Betriebliche Altersversorgung Rz 35 ff) oder aus Unterstützungskassen (> Betriebliche Altersversorgung Rz 55 ff) gezahlte Werkspension, sind grundsätzlich stpfl > Arbeitslohn (vgl § 19 Abs 1 EStG); sie werden aber nur besteuert, soweit sie die > Freibeträge für Versorgungsbezüge des § 19 Abs 2 EStG übersteigen und nicht ausnahmsweise steuerfreie > Beihilfen sind. Sie unterliegen dem LSt-Abzug (> Betriebliche Altersversorgung Rz 42, 67). Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (BFH 216, 124 = BStBl 2007 II, 402; EFG 2018, 106; > Rz 19).

 

Rz. 11

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Auch die aus öffentlichen Kassen gezahlten Ruhegehälter der Beschäftigten im öffentlichen Dienst wie die Beamtenpensionen (> Versorgungsbezüge Rz 15 ff) gehören zu den Einkünften aus § 19 EStG und unterliegen nach Minderung um die > Freibeträge für Versorgungsbezüge dem LSt-Abzug. Zur Besteuerung von Renten der > Versorgungsanstalt des Bundes und der LänderRz 104 ff. Ergänzend > Betriebliche Altersversorgung Rz 102.

 

Rz. 12

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Dagegen werden Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren Beiträgen des ArbN beruhen (vgl § 2 Abs 2 Nr 2 Satz 2 LStDV), als Leibrente (> Renten Rz 15 f) mit dem Ertragsanteil (> Rz 45 ff) besteuert. Das schließt auch solche Beiträge ein, deren Finanzierung die > Bundesagentur für Arbeit bei Arbeitslosigkeit übernimmt (vgl § 173 SGB III) und die für den versicherten ArbN steuerfrei sind (vgl § 3 Nr 2 EStG; > Arbeitsförderung). Zur Aufteilung in Rente und Versorgungsbezug > Rz 9/2 mit Beispiel. Zu Besonderheiten bei Leistungen im Rahmen einer > Betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung oder aus einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds > Rz 55 ff.

 

Rz. 13

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffer einstweilen frei.

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