Rz. 108

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein Kind wird ferner bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es bestimmte Dienste leistet (vgl § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d EStG; zur Rechtsentwicklung vgl ergänzend > Rz 15, 19, 24/2, 26). Diese Dienste sind

  • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr iSd Jugendfreiwilligendienstegesetzes (> Jugendfreiwilligendienst),
  • ein > Bundesfreiwilligendienst iSd Bundesfreiwilligendienstegesetzes (BFDG) vom 28.04.2011, BGBl 2011 I, 687,
  • ein Europäischer Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Solidarkorps iSd Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2021 (ABI L 202 S 32 vom 08.06.2021),
  • ein anderer Dienst im Ausland iSd § 5 des Bundesfreiwilligendienstegesetzes,
  • ein entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts" iSd Richtlinie des BMZ vom 01.01.2016,
  • ein Freiwilligendienst aller Generationen, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 2 Abs 1a SGB VII erfüllt (BFH 238, 394 = BStBl 2013 II, 864) oder
  • ein Internationaler Jugendfreiwilligendienst iSd Richtlinie des BMFSFJ vom 04.01.2021 (GMBI 2021, 77).

Siehe ausführlich hierzu > Soziales Jahr Rz 5 ff. Die Trägerorganisation muss durch das BMZ anerkannt sein (EFG 2008, 304; 2009, 1238). Es verstößt nicht gegen Art 3 GG, dass es keinen Verlängerungstatbestand gibt (EFG 2014, 1208) und dass vergleichbare, aber nicht genannte Dienste nicht berücksichtigt werden (BFH 224, 508 = BStBl 2009 II, 1010; BFH 269, 326 = BStBl 2021 II, 23). Der Freiwilligendienst ist grundsätzlich etwas anderes als die Berufsausbildung iSv § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG (> Rz 76).

 

Rz. 108/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bei einem Auslandseinsatz darf das Kind seinen inländischen > Wohnsitz nicht aufgeben (BFH 254, 414 = BStBl 2016 II, 952). Zur Beibehaltung des Wohnsitzes während eines längeren Auslandsaufenthalts, solange der Rückkehrwille gegeben ist, > Wohnsitz Rz 8 ff.

 

Rz. 109

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Dienstleistende erhalten typischerweise kein dem inländischen Arbeitsmarkt entsprechendes angemessenes Gehalt. Deshalb wird auch insoweit die elterliche Unterhaltspflicht typisierend unterstellt (OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 1225 verneint allerdings grundsätzlich die Unterhaltspflicht; BFH/NV 2011, 1325 vermutet eine Absicht des Gesetzgebers, die Dienste attraktiver zu machen). Der Träger der Dienste bescheinigt zu Beginn der Tätigkeit den Zeitraum der eingegangenen Verpflichtung und nachher ihre tatsächliche Durchführung. Der Stpfl muss nachweisen, dass der Dienst bei einer anerkannten Trägerorganisation geleistet wird (vgl BFH/NV 2009, 747; 2011, 1325). Zu weiteren Einzelheiten vgl A 18 DA-KG (> Rz 9), auf die H 32.8 EStH verweist.

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