Rz. 8

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein Kind wird unter bestimmten Voraussetzungen (> Rz 40–119) bei der Besteuerung seiner Eltern für den Familienleistungsausgleich und damit auch beim Kindergeld berücksichtigt (§ 63 EStG). Zum Verfahren > Rz 120 ff sowie > Kindergeld Rz 45 ff.

 

Rz. 9

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die im Folgenden dargestellten Voraussetzungen haben gleichermaßen für etwaige Steuerermäßigungen und für das Kindergeld Bedeutung (> Kindergeld Rz 15 ff); allerdings schließt der Kindbegriff des § 63 EStG auch in den Haushalt aufgenommene Stief- und Enkelkinder ein, für die § 32 Abs 6 EStG lediglich eine Übertragung des Kinderfreibetrags vorsieht (> Rz 170 ff). Zur Berücksichtigung von Kindern mit Behinderungen sowie von Kindern, die Wehr- oder Zivildienst und weitere Dienste geleistet haben, über das 25Lebensjahr hinaus vgl § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 3 und Abs 5 EStG (> Rz 110 ff und > Rz 115 ff).

Zu den Voraussetzungen für das Kindergeld hat die FinVerw ausführlich Stellung genommen. Die Weisungen des BZSt an die Familienkassen sind auch für die Steuerermäßigung von Bedeutung. Zu Einzelheiten vgl die DA-KG vom 26.05.2023, BStBl 2023 I, 818. Zur Zusammenarbeit der Behörden > Kindergeld Rz 67 ff. Genauso wie beim > Kindergeld Rz 19 erwartet das FA seit 2023 die Angabe der > Identifikationsnummer des Kindes (§ 32 Abs 6 Satz 12–14 EStG; bis 2022 nur freiwillige Angabe).

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