Übertragung kindbedingter Freibeträge und "Günstigerprüfung"
Hintergrund: Vergleich zwischen der steuerlichen Entlastung durch das Kindergeld und der Entlastung durch kindbedingte Freibeträge
Streitig ist, wie der Vergleich zwischen der steuerlichen Entlastung durch das Kindergeld einerseits und der Entlastung durch die kindbedingten Freibeträge andererseits ("Günstigerprüfung") in Fällen des Eingreifens von Steuerermäßigungsvorschriften durchzuführen ist.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2015 Entschädigungen, die aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlamentes gezahlt wurden. Auf diesen Betrag erhob die Europäische Union (EU) eine Gemeinschaftssteuer. Der Kläger hat einen 1997 geborenen Sohn. Dieser wohnt seit 2010 bei seiner vom Kläger dauernd getrennt lebenden (und zwischenzeitlich geschiedenen) Mutter, die das Kindergeld bezieht. Den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nahm antragsgemäß der Kläger in Höhe der auf beide Elternteile entfallenden Beträge in Anspruch.
Auffassung des Finanzamts
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2015 ergab die vom Finanzamt vorgenommene Günstigerprüfung nach § 31 EStG, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch den Kindergeldanspruch vollständig bewirkt worden sei. Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 09.08.2017 erfolgte danach kein Abzug der kindbedingten Freibeträge. Bei der im Rahmen der Günstigerprüfung vorzunehmenden Vergleichsrechnung stellte das Finanzamt die Beträge der festzusetzenden Einkommensteuer gegenüber, die sich ergeben, nachdem die Steuerermäßigungen und die Hinzurechnung des Kindergelds bereits berücksichtigt wurden. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück.
Klagestattgabe
Das FG gab der en Klage statt. Es ging davon aus, dass die Günstigerprüfung ohne Berücksichtigung der anzurechnenden EU-Steuer, der sonstigen Steuerermäßigungen und der Hinzurechnung des Kindergelds zu erfolgen habe.
Entscheidung: BFH gibt der Revision statt
Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet angesehen, das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Folgende Gesichtspunkte waren für den BFH entscheidend:
- Das FG ist auf der Basis seiner bisherigen tatsächlichen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Familienleistungsausgleich aufgrund der gem. § 31 Satz 4 EStG durchzuführenden Vergleichsrechnung durch Ansatz der kindbedingten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und nicht durch Gewährung von Kindergeld erfolgt.
- Das FG hat keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen zu der Frage getroffen, ob der Kläger zu Recht den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag der Kindsmutter in Anspruch genommen hat.
- Bei verheirateten aber dauernd getrennt lebenden Elternteilen kann die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von einem auf den anderen Elternteil nicht allein auf den Antrag eines Elternteils gestützt werden.
- Die Übertragung des Kinderfreibetrags scheidet aus, wenn der Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen ist.
- Die Übertragung des BEA-Freibetrags scheidet aus, wenn das Kind bereits volljährig ist oder bei dem Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, gemeldet ist.
- Bei nicht zusammenveranlagten Elternteilen ist für die Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG dem Anspruch auf Kindergeld die Differenz zwischen der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen ohne Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen nach Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gegenüberzustellen.
- Führt die Vergleichsrechnung zu dem Ergebnis, dass die Freibetragsgewährung für den Steuerpflichtigen günstiger ist, ist die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs erst nach Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften durchzuführen, mit der Folge, dass sich aus dem hinzugerechneten Kindergeldanspruch bei Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften kein zusätzliches Verrechnungspotenzial ergibt.
Hinweis: FG muss noch weitere Prüfungen vornehmen
Das FG muss noch prüfen, ob und wenn ja in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Übertragung einerseits des Kinderfreibetrags und andererseits des BEA-Freibetrags von der Kindsmutter auf den Kläger vorlagen. Außerdem hat der BFH dem FG ausführliche Hinweise für das weitere Verfahren an die Hand gegeben.
BFH Urteil vom 14.04.2021 - III R 34/19 (veröffentlicht am 30.09.2021)
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