Rz. 67

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zur Weiterleitung von Anträgen auf KiG zwischen den Familienkassen und Trägern der EU/EWR-Mitgliedstaaten > Rz 49.

 

Rz. 68

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Im Verhältnis zum FA des Berechtigten, das für denselben Sachverhalt über die Gewährung oder Nichtgewährung eines Kinderfreibetrags entscheidet (> Kinderfreibeträge Rz 145 ff), entscheidet die Familienkasse grundsätzlich unabhängig über die Gewährung oder Nichtgewährung von KiG. Ein > Grundlagenbescheid ist weder der ESt-Bescheid des FA für die Familienkasse (BFH 197, 387 = BStBl 2002 II, 296; BFH/NV 2007, 1083) noch umgekehrt die Festsetzung des KiGs für das FA (EFG 2012, 138); eine Folgeänderung gemäß § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO kommt deshalb nicht in Betracht (EFG 2007, 1926). Zu einer Besonderheit > Rz 11/3. Wenn – wie im Regelfall – die Voraussetzungen identisch sind, wird sich das FA grundsätzlich der Entscheidung der Familienkasse anschließen. Abweichende Ergebnisse werden nach > R 31 Abs 4 EStR geklärt. Dieses Verfahren kann jedoch nicht verhindern, dass eine zunächst abweichende Entscheidung der Familienkasse zu nicht gewollten Ergebnissen führt. Stellt die Familienkasse nämlich nachträglich fest, dass sie aufgrund eines Rechtsfehlers zu Unrecht KiG gewährt hat, kann dieser Fehler nur für die Zukunft bereinigt werden (§ 70 Abs 3 EStG; > Rz 62).

 

Rz. 68/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Soweit steuerliche Vorteile an das KiG oder einen Kinderfreibetrag anknüpfen (> Kinderadditive), werden sie nur gewährt, wenn dem Stpfl für ein Kind KiG oder ein Kinderfreibetrag "zusteht", also ein Anspruch besteht. Lehnt das FA die Gewährung des Kinderfreibetrags ab, hat die Familienkasse aber zunächst zu Unrecht KiG gezahlt und kann der Fehler nur für die Zukunft bereinigt werden, muss das FA nach dem Gesetzeswortlaut die Kinderadditive nicht berücksichtigen, da der Stpfl keinen Anspruch auf KiG hat. Wird – umgekehrt – KiG nachträglich festgesetzt, so kann uE die nachträgliche Festsetzung ein rückwirkendes Ereignis iSv § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO sein, das zu einer Änderung des Steuerbescheids zugunsten des Stpfl berechtigt. Zu weiteren steuerlichen Folgen > Kinderfreibeträge Rz 159.

 

Rz. 68/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das FA prüft im Rahmen der Veranlagung zur ESt, ob die Minderung der ESt, die sich durch den Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG ergibt, höher ist als das KiG (zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 145 ff). Dafür geht das FA ausschließlich von den Beträgen aus, auf die der Stpfl Anspruch hat. Das gilt auch dann, wenn der Stpfl erklärt, keines oder geringeres KiG erhalten zu haben. Zweifel am Bestehen eines Anspruchs auf KiG oder über seine Höhe klärt das FA im Benehmen mit der Familienkasse (> Rz 68).

 

Rz. 68/3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Entscheidung der Ausländerbehörde über eine Aufenthaltsberechtigung (> Rz 13 ff) ist für die Familienkasse kein > Grundlagenbescheid. Ihre Änderung führt nicht zu einer Folgeänderung iSv § 175 AO (BFH/NV 2015, 1233 mwN). Vielmehr erzeugt die Entscheidung lediglich Tatbestandswirkung und hindert eine eigenständige Überprüfung durch die Familienkasse.

 

Rz. 69

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs (§ 31 Abs 2 AO) dürfen die Familienkassen die erforderlichen Informationen den Leistungsträgern der deutschen Sozialverwaltung zukommen lassen (§ 68 Abs 5 EStG). Daneben ist nach § 68 Abs 6 EStG zur Prüfung und Bemessung von Familienleistungen die Weitergabe von Daten an EU-Staaten erlaubt. Ebenso darf die Datenstelle der Rentenversicherung sowie die Leistungsträger nach SGB II und III den Familienkassen die entsprechenden Daten zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen übermitteln (§ 68 Abs 7 EStG). Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch automatisierte Abrufverfahren.

 

Rz. 69/1

Zur Überprüfung des rechtmäßigen Bezugs von Kindergeld hat das > Bundeszentralamt für Steuern in Fällen des Wegzugs des Kindes oder der Abmeldung bei der > Kommunale Meldebehörde folgende Daten des Kindes an die Familienkasse zu übermitteln: > Identifikationsnummer, Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und Tag des Ein- und Auszugs (§ 69 Satz 1 EStG).

§ 69 Satz 2 EStG ermöglicht auch den FÄ den Datenabruf beim BZSt (ab VZ 2024, vgl § 52 Abs 49a Satz 16 EStG).

Für Kinder, die nach dem 31.12.2023 geboren werden (§ 52 Abs 49a Satz 17 EStG), ist das BZSt verpflichtet bei Neuerteilung einer > Identifikationsnummer folgende Daten an die Familienkasse zu übermitteln: > Identifikationsnummer, Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und die Anschrift. Soweit vorhanden sollen diese Daten auch für die Personen übermittelt werden, bei denen für dieses Kind ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird (§ 69 Satz 3 EStG).

Ergänzend BT-Drs 20/3879, S 98.

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