Rz. 115

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Als Folge der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht zum 01.07.2011 (> Bundeswehr Rz 1) ist § 32 Abs 5 EStG ausgelaufenes Recht: Die Vorschrift wurde letztmals für den VZ 2018 auf ein Kind angewendet, das den gesetzlichen Grundwehrdienst, einen Dienst als Zeitsoldat oder einen Ersatzdienst (> Zivildienst, > Entwicklungshelfer) vor dem 01.07.2011 angetreten hat (vgl § 52 Abs 32 Satz 2 EStG). An die Stelle des Wehrdienstes ist der freiwillige Wehrdienst von bis zu 23 Monaten Dauer getreten, von dem die ersten 6 Monate als Berufsausbildung begünstigt sind (> Rz 70). Zum Kindergeld vgl A 21 DA-KG (> Rz 9).

 

Rz. 115/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Regelung verlängert die Zahlung von Kindergeld oder den Ansatz von Freibeträgen für Kinder über das 25. Lebensjahr hinaus, weil die Eltern während der Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Ersatzdienstes weder Kindergeld noch Freibeträge für ihr Kind erhalten haben. Der Berücksichtigungszeitraum für das Kind wird deshalb bis zur Dauer der geleisteten Dienstzeit (> Rz 115/4) verlängert. Voraussetzung ist aber auch hier, dass das Kind keinem Vollerwerb nachgeht (vgl § 32 Abs 5 Satz 3 EStG); zu Einzelheiten > Rz 116 ff.

 

Rz. 115/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der Verlängerungszeitraum gilt für ein Kind,

das nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im > Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist (> Rz 56) ggf über das 21. Lebensjahr hinaus oder
das sich noch in der Berufsausbildung befindet (> Rz 65 ff; zum Abschluss der Berufsausbildung > Rz 82 ff) ggf über das 25Lebensjahr hinaus oder
das sich in einer nicht länger als vier Monate dauernden Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (> Rz 94 ff) ggf über das 25. Lebensjahr hinaus.
 

Rz. 115/3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Über das 21. bzw das 25. Lebensjahr hinaus wird das Kind für einen der Dauer dieser Dienste entsprechenden Zeitraum berücksichtigt (vgl § 32 Abs 5 Satz 1 EStG), wenn es

den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat oder
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
eine vom gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit alsEntwicklungshelfer iSd § 1 Abs 1 EhfG ausgeübt hat.

Dieser Katalog der Dienstleistungen ist abschließend, nicht analogiefähig (EFG 2009, 1563) und gilt nicht für einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SoldG (BFH 246, 437 = BStBl 2015 II, 282), ein FSJ anstelle von Zivildienst (BFH/NV 2014, 1035 = DStRE 2014, 915) oder einen Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr im Katastrophenschutz (BFH 260, 196 = BStBl 2018 II, 399).

 

Rz. 115/4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das arbeitsuchende, in erstmaliger Berufsausbildung/im Erststudium oder in einem nicht länger als vier Monate dauernden Übergangszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindliche Kind wird somit noch höchstens für die konkrete, für das Kind maßgebende Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes über das 21. bzw 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Das gilt auch, wenn es während der Dienstzeit zugleich für einen Beruf ausgebildet (> Rz 70) und deshalb als Kind berücksichtigt wurde (BFH 242, 404 = BStBl 2014 II, 39). Verlängert wird grundsätzlich für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes (vgl A 21 Abs 4 DA-KG [> Rz 9]). Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten und deshalb im Monat des Dienstantritts noch > Kindergeld bezogen worden ist (BFH/NV 2010, 2242). Wurde der gesetzliche Grundwehr- oder Zivildienst in einem anderen EU/EWR-Staat (> Europäische Union) geleistet, ist die Dienstdauer in diesen Staaten maßgebend; wurde ein gesetzlicher Grundwehrdienst in anderen Staaten geleistet, entspricht der Verlängerungszeitraum höchstens der bei Grundwehrdienst in Deutschland maßgebenden Zeit. Monate, in denen das Kind nach Vollendung des 21. Lebensjahres bereits wegen Arbeitsuche berücksichtigt worden ist, weil es Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hat, mindern den Verlängerungszeitraum, um den das Kind über das 25. Lebensjahr hinaus, zB wegen Berufsausbildung, noch berücksichtigt werden kann (BFH/NV 2003, 460). Zu ergänzenden Erläuterungen vgl A 21 DA-KG (> Rz 9).

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