Rz. 40

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Es muss sich um ein Kind iSd § 32 Abs 1 EStG handeln. Dies sind im ersten Grad mit dem Stpfl verwandte, also leibliche oder angenommene Kinder, sowie Pflegekinder. Im Einzelnen:

 

Rz. 41

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Im ersten Grad mit dem Stpfl verwandt (§ 32 Abs 1 Nr 1 EStG) ist ein Kind, das von dem Stpfl unmittelbar abstammt (vgl § 1589 BGB). Aus Sicht der Mutter ist das ein von ihr geborenes Kind (§ 1591 BGB) und aus Sicht des Vaters ein während der Ehe geborenes Kind – ausgenommen die Fälle des § 1599 BGB – sowie ein Kind, für das die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist (§ 1592ff BGB). Die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wirkt zivilrechtlich bis zur Geburt des Kindes zurück. Dies ist ein Ereignis iSd § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 44). Wird die Vaterschaft erst während des Klageverfahrens anerkannt, in dem kindbedingte Vergünstigungen strittig sind, sind kindbedingte Steuervorteile zu gewähren (BFH 211, 107 = BStBl 2008 II, 350). Zur Berücksichtigung einer volljährigen verheirateten oder ledigen Mutter, die die Voraussetzungen des § 32 Abs 4 EStG erfüllt, > Rz 81/1 und 105 – mwN.

 

Rz. 41/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Im ersten Grad verwandt ist auch ein angenommenes Kind (vgl §§ 1741ff BGB; > Adoptivkinder ). Hat ein eingetragener > Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebenspartners adoptiert, besteht zu beiden Partnern ein Kindschaftsverhältnis. Hat ein Lebenspartner ein fremdes Kind adoptiert, besteht ein Kindschaftsverhältnis nur zu diesem (Adoptiv-Elternteil). Ist ein Lebenspartner leiblicher Elternteil eines Kindes, das sein Lebenspartner nicht adoptiert hat, besteht ein Kindschaftsverhältnis nur zum leiblichen Elternteil. Zu Rechtsfolgen vgl BMF vom 17.01.2014, BStBl 2014 I, 109 sowie BFH 242, 362 = BStBl 2014 II, 36.

 

Rz. 42

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Pflegekind iSd § 32 Abs 1 Nr 2 EStG ist eine Person, mit der der Stpfl durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhut- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Zu Einzelheiten > Pflegekinder; dort (Rz 10) auch zur Abgrenzung vom ‚Kostkind’. Zur Konkurrenz zwischen Pflegeeltern und den mit dem Kind im ersten Grad verwandten Eltern > Rz 32/2.

 

Rz. 43

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Stiefkinder – das sind die im ersten Grad mit dem Ehegatten oder dem > Lebenspartner des Stpfl verwandten Kinder – sind keine Kinder iSd § 32 Abs 1 EStG. Die Freibeträge für Kinder kann das FA aber auf Antrag des Stiefelternteils auf diesen übertragen, wenn er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 32 Abs 6 Satz 10 EStG; > Rz 170 ff). Das Stiefkindschaftsverhältnis wird durch die Eheschließung mit dem im ersten Grad mit dem Kind verwandten Elternteil begründet. Es endet mit der Auflösung dieser Ehe (Tod des Elternteils, Ehescheidung), nicht jedoch mit der dauernden Trennung der > Ehegatten (vgl BFH 77, 460 = BStBl 1963 III, 488). Wird der Stiefelternteil mit dem Elternteil des Kindes, dem die Freibeträge für Kinder zustehen, zusammenveranlagt (§ 26b EStG), kommt die Steuerermäßigung aber ohnehin beiden zugute (> Ehegattenbesteuerung Rz 25 ff [31]). Auch für die > Lohnsteuerabzugsmerkmale des Stiefelternteils wird das Kind auf Antrag bei den Steuerklassen III oder IV berücksichtigt (§ 38b Abs 2 Satz 4 EStG; > Rz 135).

 

Rz. 44

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ergänzend vgl A 7ff DA-KG (> Rz 9).

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