Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Angehörige aller Generationen können seit dem 01.07.2011 einen Bundesfreiwilligendienst iSd Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) vom 28.04.2011, BGBl 2011 I, 687 (seither mehrfach geändert) verrichten. Im BFD ist der frühere > Zivildienst aufgegangen. Dabei engagieren sich Frauen und Männer ohne Erwerbsabsicht für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten für das Allgemeinwohl, besonders im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. Vertragsgrundlage des Dienstes ist eine Vereinbarung des Freiwilligen mit dem Träger, ua über den Zeitraum der Verpflichtung sowie eine Regelung zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses (vgl § 8 BFDG). Als Gegenleistung erhalten sie unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Auch steuerlich wird von einem ‚Dienstverhältnis’ ausgegangen. Die Bezüge der Freiwilligen gehören damit grundsätzlich zum > Arbeitslohn iSv § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG. Lediglich zur Gleichbehandlung mit dem freiwilligen Wehrdienst blieben Bar- und Sachlohn bis zum 31.12.2013 aus Billigkeitsgründen steuerfrei (BYLFSt vom 24.10.2011, DStR 2011, 2098 = DB 2011, 2520; FinMin BN vom 02.09.2013 – III B – S 2342–1/2011). Seit 2014 wird nur noch das den Freiwilligen gezahlte Taschengeld steuerfrei gestellt (vgl § 3 Nr 5 Buchst f iVm § 52 Abs 4g Satz 2 EStG idF des AmtshilfeRLUmsG). Weitere Bezüge, wie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, unterliegen dem LSt-Abzug; zur Bewertung > Sachbezugswerte.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Eltern haben für ihre dienstleistenden Kinder bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf > Kindergeld (vgl § 62ff EStG) oder Freibeträge für Kinder (vgl § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d EStG; > Kinderfreibeträge Rz 108). Vgl außerdem DA-KG A 18.8, BStBl 2019 I, 654. Der freiwillige Dienst beginnt mit dem Tag des tatsächlichen Dienstbeginns.

 

Rz. 4

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Die Freiwilligen haben keinen Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem VermBG (vgl Abschnitt 1 Abs 6 Nr 3 VermBErl). Weil für Beschäftigte während des BFD Versicherungspflicht in der GRV besteht, haben sie aber Anspruch auf Altersvorsorgezulage nach §§ 79ff EStG (> Private Altersvorsorge).

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