Rz. 10

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Betriebliche Altersversorgung (bAV) umfasst alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, die einem ArbN vom ArbG zugesagt werden (§ 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG). Was in Grenzfällen zu diesen Leistungen gehört, hat ua Bedeutung für die steuerliche Förderung (zB die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr 63 EStG) sowie für die arbeitnehmerfinanzierte bAV (> Rz 15 ff). Die FinVerw lässt eine Entgeltumwandlung iSv § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG nämlich nur zu, wenn die frei werdenden Teile des Arbeitslohns zum Aufbau einer "betrieblichen Altersversorgung" verwendet werden (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 9, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8). Auch eine überbetriebliche Insolvenzsicherung (> Rz 214) gibt es übrigens grundsätzlich nur für Anwartschaften auf eine Versorgung iSd BetrAVG.

 

Rz. 11

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Bei einer Altersversorgung iSd BetrAVG muss der ArbG mindestens ein biometrisches Risiko (Alter, Tod oder Invalidität) für die bei ihm beschäftigte Person absichern. Außerdem dürfen Leistungsansprüche erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden; eine Ausnahme gilt nur für Abfindungen (> Rz 195). Biologisches Ereignis idS ist bei der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. IdR gilt das erst ab Alter 60/62 (Alter 62 bei nach dem 31.12.2011 erteilter Versorgungszusage), wenn nicht eine niedrigere Altersgrenze auf Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz (zB bei Piloten) beruht; abweichende individuelle Vereinbarungen erkennt die FinVerw nicht an. Unschädlich ist allerdings, wenn der ArbN nach Erreichen des Alters 60/62 bereits Versorgungsleistungen erhält, aber seinen Beruf über diesen Zeitpunkt hinaus weiter ausübt. Zur Altersgrenze im Einzelnen vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 3, > Rz 8. Entrichtet der ArbG Beiträge gemäß § 14 BetrAVG zum PSV (> Pensions-Sicherungs-Verein), ist das ein Indiz für eine Versorgung iSd BetrAVG. Bei der Hinterbliebenenversorgung ist der Tod des ArbN das maßgebende biologische Ereignis. Leistungen aus der Invalidenversorgung beginnen mit dem Eintritt der Invalidität; auf den Grad der Invalidität kommt es nicht an. Leistungen können für folgende berechtigte Personen vorgesehen werden: Für den ArbN/die ArbNin selbst und für seine Witwe/ihren Witwer, die Kinder/Pflegekinder/Stiefkinder/Enkelkinder (Altersgrenze für eine begünstigte Hinterbliebenenversorgung der Kinder ist bei einer Zusage vor dem 01.01.2007 statt des 25. das 27. Lebensjahr), aber auch für die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, für den Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, besonders > Lebenspartner, den geschiedenen > Ehegatten (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 4, 5, > Rz 8).

 

Rz. 12

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Bei einer Direktversicherung, bei der die Beiträge nach § 40b EStG aF pauschal besteuert werden (Versorgungszusage vor dem 01.01.2005; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 247), kann auch eine beliebige andere Person wie zB die Eltern bezugsberechtigt sein (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 5, > Rz 8). Nur für solche Altzusagen wird auch eine in der Versorgungsordnung vorgesehene Beitragserstattung an die Hinterbliebenen als unschädlich hingenommen (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 7, > Rz 8).

 

Rz. 13

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Nicht zur Altersversorgung iSd BetrAVG gehören Leistungen, die nicht der Versorgung im Hinblick auf ein biologisches Ereignis dienen. Wird zB vereinbart, dem ArbN künftig fällig werdenden > Arbeitslohn (zB > Tantiemen) gutzuschreiben, um das Guthaben zu einem späteren Zeitpunkt – ggf einschließlich der Zinsen – auszuzahlen, ist das keine Versorgung iSd BetrAVG (BFH/NV 2010, 2296). Keine Leistung im Zusammenhang mit einem biometrischen Risiko sind zB auch einmalige oder laufende Beihilfen in außergewöhnlichen unverschuldeten wirtschaftlichen Notlagen (BAG vom 25.10.1994, DB 1995, 735), Überbrückungsbeihilfen (Übergangsgelder) bis zum Eintritt des Versorgungsfalls (BAG vom 03.11.1998, NZA 1999, 594) und Beihilfen bei Krankheit (zB BAG vom 12.12.2006, DB 2007, 2043; vom 10.02.2009, DB 2009, 1303) oder auch eine Werksrente, die aufgrund der Anpassungsmaßnahmen im Bergbau gezahlt wird (BAG vom 16.03.2010, DB 2010, 1834). Ausgeschlossen sind ferner Leistungen, bei denen die Anwartschaft – also das Recht auf künftigen Leistungsbezug – beim Tod des ArbN einem Dritten vererbt werden kann; stirbt der ArbN, ist nur eine Versorgung seiner Hinterbliebenen zulässig (zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 6, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8). Zur weiteren Abgrenzung wird auf das Schrifttum zum BetrAVG/Betriebsrentengesetz verwiesen.

 

Rz. 14

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die Gesundheit gehört nicht zu den im Rahmen der bAV versicherten Risiken. Die vom ArbG gezahlten Beiträge zu einer betrieblichen Krankenversicherung gehören grundsätzlich zum stpfl Arbeitslohn des oder der versicherten ArbN. Das betriebliche Interesse des ArbG an der Gesundheit seiner Mitarbeiter überwiegt nicht das eigene Interesse des ArbN (> 

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