Rz. 30

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Für die Vereinbarung einer Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung zwischen ArbG und ArbN stehen fünf Durchführungswege zur Verfügung (vgl § 1 Abs 1 Satz 2 iVm § 1b Abs 2 bis 4 BetrAVG). Das sind die Direktzusage einer Werks- oder Betriebspension (Pensionszusage; > Rz 35 ff), die Direktversicherung (> Rz 71 ff), die Pensionskasse (> Rz 100 ff) oder der Pensionsfonds (> Rz 130 ff) sowie die Unterstützungskasse (> Rz 55 ff). Die bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften sind ua in den §§ 4b4e und § 6a EStG enthalten.

 

Rz. 31

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Zur wirtschaftlichen Bedeutung der bAV: Für nahezu jeden zweiten ArbN ergänzt die bAV die Versorgungsleistungen im Alter. 2009 betrugen ihre Deckungsmittel 468,2 Mrd EUR. Davon entfielen 249,2 Mrd EUR auf Pensionsrückstellungen, 111,5 Mrd EUR auf Pensionskassen, 51,5 Mrd EUR auf Direktversicherungen, 36,8 Mrd EUR auf U-Kassen und 19,2 Mrd EUR auf Pensionsfonds (vgl Schwind, BetrAV 2011, 476). Zu weiteren Zahlen > Statistik Rz 24, 25.

 

Rz. 32

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Der ArbG kann sich unter Mitwirkung des Betriebsrats (vgl § 87 Abs 1 Nr 8, 10 BetrVG) für einen dieser Durchführungswege oder eine Kombination mehrerer Durchführungswege entscheiden. Für die Auswahl der zu begünstigenden ArbN gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG vom 25.02.1999, BB 1999, 2143; vom 19.08.2008, DB 2009, 463; vgl Reinecke, DB 2002, 2717). Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl 2006 I, 1897) zur Umsetzung von EU-Vorgaben kann dabei zu beachten sein (BAG vom 11.12.2007, DB 2008, 766).

 

Rz. 33

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Deswegen darf ein ArbG die betriebliche Versorgung zwar auf einen Teil seiner ArbN beschränken; er darf aber nicht willkürlich auswählen (BAG vom 25.04.1995, DB 1995, 1868; vom 17.02.1998, DStR 1998, 1365). Kriterien für die Auswahl sind ua die Zahl und Struktur (tarifliche/übertarifliche Bezahlung) der zu begünstigenden Mitarbeiter, eine langfristige Bindung des Personals an den Betrieb, die Ertragskraft des Unternehmens, die für den Betrieb erforderliche Liquidität und auch die steuer- und beitragsrechtlichen Auswirkungen. Ist der ArbG nicht bereit, die zur Finanzierung erforderlichen Mittel zusätzlich zu dem vereinbarten > Arbeitslohn aufzubringen, kann er sich die zur Zahlung der Beiträge und der darauf entfallenden Steuerabzüge erforderlichen Gelder verschaffen, indem er mit seinen ArbN arbeitsrechtlich verbindlich eine Herabsetzung der Bezüge vereinbart oder eine anstehende Gehaltserhöhung oder Sonderleistungen wie zB eine Gewinnbeteiligung zur Deckung der Aufwendungen verwendet. Dazu dient die Entgeltumwandlung (> Rz 15 ff). Eine Alternative sind Eigenbeiträge des ArbN (> Rz 23). Um den Wert der aufzubauenden Versorgung zu erhalten, verpflichtet § 16 BetrAVG den ArbG zu einer periodischen Anpassungsüberprüfung. Zu Einzelheiten vgl Höfer, DB 2001, 1145; Lieb, DB-Beilage 4/2004; Petersen/Bechtoldt/Birkel, DB 2013, 175. Für den ArbG besteht außerdem – unabhängig vom gewählten Durchführungsweg – eine sog Einstandshaftung (vgl § 1 Abs 1 Satz 3 BetrAVG) für zugesagte Versorgungsleistungen, wenn er die Versorgung des ArbN einem Dritten überträgt (BAG vom 19.06.2012, DB 2012, 2828); zur Deckung des Risikos dient die Insolvenzsicherung (> Rz 214).

 

Rz. 34

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Für Vorgänge der bAV hat der ArbG besondere (zusätzliche) Aufzeichnungspflichten zu beachten, die in § 5 LStDV (> Anh 1 zu § 41 EStG) geregelt sind. Zu Hinweisen > Lohnkonto Rz 55 ff.

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