OFD Hannover, 19.06.2000, S 2354 - 361 - StH 214/S 2354 - 146 - StO 212

Auf Grund des Gesetzes zur Änderung ruhegeldrechtlicher Vorschriften vom 14.7.1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17 vom 21.7.1999 S. 148 ff.) haben die Angestellten und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg seit dem 1.8.1999 einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben zu leisten (§ 1 a des Ersten Ruhegeldgesetzes – 1. RGG – bzw. § 2 a des Zweiten Ruhegeldgesetzes – 2. RGG –).

Der Anfangsbeitragssatz beträgt 1,25 %. Grundlage für die Erhebung des Beitrags ist das als Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg erzielte steuerpflichtige Arbeitsentgelt. Der Beitrag wird vom Arbeitsentgelt einbehalten (§ 1 c 1. RGG, § 2 c 2. RGG).

Die aufgrund der gesetzlichen Regelung vom Arbeitgeber einzubehaltenden Beiträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn der Beschäftigten und somit der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Gleichzeitig sind sie jedoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig, weil es sich hierbei um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der später einmal zu zahlenden Zusatzversorgung handelt, die zu den Einkünften gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehört. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auf diese Werbungskosten anzurechnen.

Der Arbeitnehmer hat die Beiträge zur Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Endet das Arbeitsverhältnis, ohne daß ein Anspruch auf Versorgung nach dem jeweils anzuwendenden Ruhegeldgesetz entstanden ist, werden die Beiträge dem früheren Arbeitnehmer erstattet § 1 e 1. RGG, § 2 e 2. RGG). Bei diesen Zahlungen handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 EStG.

Aus gegebenem Anlaß wird darauf hingewiesen, daß die v.g. Regelung nur für die Beiträge zur Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg anzuwenden ist, nicht jedoch auf vermeintlich vergleichbare Versorgungseinrichtungen wie z.B. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

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