Rz. 247

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Mit einer Altzusage ist eine Versorgung iSd BetrAV vor dem 01.01.2005 zugesagt worden. Der Zeitpunkt, zu dem eine Versorgung erstmals zugesagt wird, bestimmt sich grundsätzlich nach der zu einem Rechtsanspruch führenden arbeitsrechtlichen bzw betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungserklärung des ArbG (zB Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag). Entscheidend ist nicht, wann die Mittel an die Versorgungseinrichtung fließen. Bei kollektiven, rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungsregelungen ist die Zusage deshalb regelmäßig mit Abschluss der Versorgungsregelung oder mit dem Beginn des Dienstverhältnisses des ArbN erteilt. Ist die erste Dotierung durch den ArbG erst nach Ablauf einer von vornherein arbeitsrechtlich festgelegten Wartezeit vorgesehen, so wird der Zusagezeitpunkt dadurch nicht verändert. Im Fall der ganz oder teilweise durch Entgeltumwandlung finanzierten Zusage gilt diese regelmäßig mit Abschluss der erstmaligen Gehaltsänderungsvereinbarung als erteilt. Liegen zwischen der Gehaltsänderungsvereinbarung und der erstmaligen Herabsetzung des Arbeitslohns mehr als 12 Monate, gilt die Versorgungszusage erst im Zeitpunkt der erstmaligen Herabsetzung als erteilt. Zur Abgrenzung der Alt- von einer Neuzusage im Einzelnen vgl mwN BMF vom 12.08.2021, Rz 85 ff, BStBl 2021 I, 1050, > Anh 2 Betriebliche Altersversorgung, mit durch BMF vom 18.03.2022, BStBl 2022 I, 333 angepasster Rz 85.

 

Rz. 248

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Abgrenzung ist auch in allen Fällen eines ArbG-Wechsels für die neuen ArbG von Bedeutung, wenn dieser eine Versorgungszusage übernimmt oder in anderer Weise fortführt. Bei Übertragung der Zusage anlässlich eines ArbG-Wechsels nach § 4 Abs 2 Nr 2 und Abs 3 BetrAVG geht die FinVerw uU von einer Altzusage aus, wenn die übertragene Versorgungszusage vom bisherigen (alten) ArbG vor dem 2005 erteilt worden ist: Zahlreiche Versicherungsunternehmen haben sich nämlich in dem "Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in eine Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel" verständigt, dass der neue ArbG, der seine Direktversicherungen üblicherweise mit anderen Versicherern abschließt, die Direktversicherung des bisherigen ArbG übernehmen und bei seiner Versicherungsgesellschaft fortführen kann (im Einzelnen vgl zu Billigkeitsmaßnahmen BMF vom 24.07.2013, Rz 349 ff, BStBl 2013 I, 1022, das insofern weiter anzuwenden ist; vgl BMF vom 12.08.2021, Rz 177, BStBl 2021 I, 1050, > Rz 247 aE, angepasst durch BMF vom 18.03.2022, BStBl 2022 I, 333).

 

Rz. 248/1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

In den Fällen, in denen ein ArbG mehrere Direktzusagen zugunsten eines ArbN abgeschlossen hat, kommt es für die Zuordnung der Versorgungszusage der neueren Verträge in Neu- oder Altzusagen nicht allein auf ein zusätzliches biometrisches Risiko der ersten Direktzusage an (vgl BFH 274, 157 = BStBl 2022 II 233; aA BMF vom 24.07.2013, Rz 355, BStBl 2013 I, 1022, dessen eigentlich weiter anwendbare Regelungen [> Rz 248 aE] insoweit durch Änderung der Rz 85 von BMF vom 12.08.2021, BStBl 2021 I, 1050 durch BMF vom 18.03.2022, BStBl 2022 I, 333 für unbeachtlich erklärt werden).

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