Rz. 155

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die Steuerbefreiung in § 3 Nr 56 EStG wurde ab VZ 2008 (vgl § 52 Abs 5 EStG idF des JStG 2007) neu eingeführt (> Rz 7). Während § 3 Nr 63 EStG für die kapitalgedeckte Versorgung gilt, soll § 3 Nr 56 EStG den Aufbau einer umlagefinanzierten bAV fördern. Damit soll auch in diesem Bereich eine – nachgelagerte – Besteuerung der späteren Versorgungsleistungen erst in der Versorgungsphase erreicht werden. Die Steuerfreiheit kommt mithin nur in Betracht für laufende Beiträge des ArbG an eine umlagefinanzierte Pensionskasse (> Rz 120 ff). Korrespondierend zur Steuerbefreiung der Beiträge nach § 3 Nr 56 EStG werden die späteren Versorgungsleistungen insoweit in voller Höhe als sonstige Einkünfte besteuert (§ 22 Nr 5 Satz 1 EStG); die späteren Versorgungsleistungen unterliegen nicht dem LSt-Abzug durch den ArbG, sondern werden aufgrund der > Steuererklärung vom FA bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern erfasst.

 

Rz. 156

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die Steuerbefreiung in § 3 Nr 56 EStG entspricht in bestimmten Punkten der Vorschrift des § 3 Nr 63 EStG (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 76ff, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8). Ebenso wie § 3 Nr 63 EStG (> Rz 140 ff) setzt auch § 3 Nr 56 EStG vor allem voraus, dass ein erstes Dienstverhältnis vorliegt (> Rz 145) und vorgesehen ist, die spätere Versorgung in Form einer Rente (> Rz 142) oder aufgrund eines Auszahlungsplans (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AltZertG) zu erbringen. Gegenüber § 3 Nr 62 EStG ist auch § 3 Nr 56 EStG vorrangig (> Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 14).

 

Rz. 157

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Höchstbetrag: Steuerfrei nach § 3 Nr 56 EStG sind fortlaufend gewährte Zuwendungen an die nicht kapitalgedeckte Pensionskasse grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag. Dieser betrug für die Kalenderjahre 2008 bis 2013 höchstens 1 % der BBemG in der allgemeinen RV (West; > Anh 6). Für 2014 bis 2019 beträgt der Jahres-Höchstbetrag 2 %, ab 2020 bis 2024 3 % und ab 2025 schließlich 4 % der BBemG. Das ergibt für jeden versicherten ArbN ein Volumen von

 
2014 71 400 EUR × 2 % = 1 428 EUR
2015 72 600 EUR × 2 % = 1 452 EUR
2016 74 400 EUR × 2 % = 1 488 EUR
2017 76 200 EUR × 2 % = 1 524 EUR
2018 78 000 EUR × 2 % = 1 560 EUR
2019 80 400 EUR × 2 % = 1 608 EUR
2020 82 800 EUR × 3 % = 2 484 EUR

Zahlt der ArbG für den ArbN auch Beiträge an eine – kapitalgedeckte – Direktversicherung, Pensionskasse oder an einen Pensionsfonds und werden diese Beiträge nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei belassen (> Rz 140 ff), so werden sie auf den Höchstbetrag angerechnet (vgl § 3 Nr 56 Satz 3 EStG). Zu Beispielen hierzu vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 80 und 82, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8. Es gibt bei dieser Steuerbefreiung keine Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses (> Rz 149).

 

Rz. 158

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Soweit die Zuwendungen nicht nach § 3 Nr 56 EStG steuerfrei bleiben, unterliegen sie dem LSt-Abzug, und zwar entweder individuell oder pauschal. Denn anstelle eines zusätzlichen Höchstbetrags besteht weiterhin die Möglichkeit, über den Höchstbetrag hinausgehende steuerpflichtige Beiträge an die umlagefinanzierte Pensionskasse – begrenzt auf den Höchstbetrag von 1 752 EUR im Kalenderjahr – der Pauschalbesteuerung nach § 40b Abs 1 und 2 EStG zu unterwerfen (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240). Zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 76ff, > Rz 8.

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