Rz. 5

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die die Besteuerung betreffenden Vorschriften zur bAV sind bereits 1974 mit dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG/Betriebsrentengesetz) in das EStG aufgenommen worden, zB § 40b EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240ff). Die bAV wurde mit dem Rentenreformgesetz 1999 fortentwickelt und durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl 2001 I, 1310) weiter ausgebaut. Weitere Änderungen brachten ua das StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I, 3794), das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I, 3926) und das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG) vom 21.06.2002 (BGBl 2002 I, 2167).

 

Rz. 6

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 (BGBl 2004 I, 1427 = BStBl 2004 I, 554) soll die für die fünf Durchführungswege (> Rz 30 ff) bestehende unterschiedliche Besteuerung langfristig in eine einheitlich kapitalgedeckte bAV mit nachgelagerter Besteuerung der Versorgungsleistungen übergeführt werden. Als Voraussetzung hierfür sind ab 2005 die Beiträge für eine Direktversicherung steuerfrei gestellt (§ 3 Nr 63 EStG; > Rz 140 ff) und insoweit einheitlich eine nachgelagerte Besteuerung für Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds eingeführt worden. Dafür entfällt insoweit die LSt-Pauschalierung; § 40b EStG behält Bedeutung für umlagefinanzierte Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes (> Rz 120 ff). Die mit steuerfreien Beiträgen angesparten Versorgungsbezüge werden in voller Höhe besteuert (§ 22 Nr 5 Satz 1 EStG). Soweit Beiträge versteuert worden sind, bleibt es weiterhin bei der Besteuerung mit dem Ertragsanteil (> Rz 92). Die Mitnahme einer Anwartschaft auf Betriebsrente beim Wechsel des ArbG ist durch Einfügung von § 3 Nr 55 EStG erleichtert worden (zur > PortabilitätRz 166 ff). Um die steuerliche Erfassung von Alterseinkünften sicherzustellen, unterrichten die Pensionskassen und Pensionsfonds sowie die privaten Versicherer die FinVerw über die jährlich ausgezahlten Renten (§ 22a EStG – > Rentenbezugsmitteilungen). Zu weiteren Informationspflichten vgl § 22 Nr 5 Satz 7 EStG; > Rz 94.

 

Rz. 7

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 (BGBl 2006 I, 2878 = BStBl 2007 I, 28) ist die lohnsteuerliche Behandlung der bAV erneut geändert worden. Um auch bei umlagefinanzierten Pensionskassen auf lange Sicht die nachgelagerte Besteuerung einzuführen, ist für laufende Zuwendungen an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 56 EStG (> Rz 155 ff) eingeführt worden. Die Besteuerung der beim Ausscheiden eines ArbG aus einer Pensionskasse erforderlichen Sonderzahlungen wurde neu geregelt. Der mit dem JStG 2007 neugefasste § 5 LStDV verpflichtet den ArbG zu besonderen Aufzeichnungen und zu Mitteilungen an die FinVerw (> Lohnkonto Rz 55 ff). Das VAStrRefG vom 03.04.2009 (BGBl 2009 I, 700) ergänzte die Regelungen zur Teilung von Versorgungsanrechten beim > Versorgungsausgleich durch Einfügung von § 3 Nr 55a und Nr 55b EStG (> Versorgungsausgleich Rz 4). Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) vom 17.08.2017 (BGBl 2017 I, 3214) wurde das BetrAVG umfassend reformiert, ua durch Einführung der Möglichkeit einer reinen Beitragszusage (Sozialpartnermodell; > Rz 159/1). Aus steuerlicher Sicht ist insbesondere der Höchstbetrag nach § 3 Nr 63 Satz 1 EStG verdoppelt (> Rz 143) und ein neuer bAV-Förderbetrag für Geringverdiener (§ 100 EStG; > Rz 220 ff) eingeführt worden; zu weiteren Neuerungen > Rz 53, 154/1, 205. Zum BRSG vgl zB Meissner, DStR 2017, 2633; 2018, 99; Niermann, DStR-Beihefter 2017, 95; Plenker, DB 2017, 1545; 2018, 81. Zu einer Änderung durch Gesetz vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I, 2338) > Rz 140/1 EStG.

 

Rz. 8

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Zu einer ausführlichen Stellungnahme der FinVerw zur Rechtslage seit 2018 vgl BMF vom 06.12.2017, BStBl 2018 I, 147; > Anh 2 Betriebliche Altersversorgung. Dazu vgl zB Meissner, DStR 2018, 99; Plenker, DB 2018, 81. Zu älteren – amtlich ‚bereinigten’ – Fassungen vgl BMF vom 24.07.2013, BStBl 2013 I, 1022 für VZ 2012 – 2017, BMF vom 31.03.2010, BStBl 2010 I, 270 für VZ 2010/2011, zu den VZ 2008/2009 vgl BMF vom 20.01.2009, BStBl 2009 I, 273 sowie BMF vom 17.11.2004, BStBl 2004 I, 1065 zu VZ 2005/2006/2007.

 

Rz. 9

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffer einstweilen frei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge