Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Der Begriff bezeichnet die gesetzlichen Modalitäten bei der Übertragung von Versorgungsanwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung beim ArbG-Wechsel. Im Steuerrecht stellt § 3 Nr 55 Satz 1 EStG den vom früheren ArbG nach Maßgabe von § 4 Abs 2 Nr 2 BetrAVG (> Anh 4) an einen neuen ArbG oder einen Träger der betrieblichen Altersversorgung geleisteten Übertragungswert (§ 4 Abs 5 BetrAVG) steuerfrei. Zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 6 ff.

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