Rz. 159

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Neben der Steuerfreiheit nach § 3 Nr 63 EStG (> Rz 140 ff) für idR laufend geleistete Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, die im Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden, und der Steuerfreiheit nach § 3 Nr 56 EStG (> Rz 155 ff) für vergleichbare Beiträge an eine umlagefinanzierte Pensionskasse gibt es weitere Steuerbefreiungen, die in Sonderfällen Lösungen bieten.

§ 3 Nr 55 EStG ermöglicht eine steuerfreie Mitnahme der Versorgung beim Wechsel des ArbG (zu Einzelheiten > Rz 166 ff), § 3 Nr 65 EStG in Fällen der Insolvenzsicherung (im Einzelnen hierzu > Pensions-Sicherungs-Verein; > Rz 53) oder Übertragung von Versorgungsanrechten in den Fällen der Betriebseinstellung ohne Insolvenz (Liquidation; > Rz 210). Hat der ArbG einen Antrag nach § 4d Abs 3 oder § 4e Abs 3 EStG und § 3 Nr 66 EStG gestellt, können bereits bestehende Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften aufgrund einer Direkt- oder U-Kassenzusage mit steuerfreien Leistungen auf einen Pensionsfonds übertragen werden (wegen der Einzelheiten > Rz 173). Außerdem gibt es die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr 55a und Nr 55b EStG bei der internen und externen Teilung im Rahmen des > Versorgungsausgleich (> Rz 215).

 

Rz. 159/1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

§ 3 Nr 63a EStG: Möglich ist seit 2018 auch eine reine Beitragszusage (§ 1 Abs 2 Nr 2a iVm § 22 BetrAVG idF des BRSG [> Rz 7]); bei einer solchen Zusage verpflichtet sich der ArbG in einem Tarifvertrag, lediglich Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder an einen Pensionsfonds zu leisten (Sozialpartnermodell; zur arbeitsrechtlichen Bedeutung und Besonderheiten vgl zB Meissner, DStR 2017, 2633). Für die eigentlichen Beiträge kommt die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr 63 EStG in Betracht (> Rz 140 ff), ebenso der bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG für Geringverdiener (> Rz 220 ff). Zur Absicherung einer reinen Beitragszusage sollen tarifvertraglich Sicherungsbeiträge vereinbart werden (§ 23 Abs 1 BetrAVG); diese Zusatzbeiträge des ArbG sind steuerfrei, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen ArbN gutgeschrieben oder zugerechnet werden (§ 3 Nr 63a EStG). Wegen der Einzelheiten vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 51f, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8, dort auch zu den späteren Versorgungsleistungen; ergänzend > Rz 91.

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