Rz. 215

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Bei Scheidung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft werden die für jeden der früheren Partner bestehenden Versorgungsanwartschaften aus der bAV ‚intern’ geteilt, soweit das rechtlich möglich ist; in anderen Fällen werden die Anrechte ,extern’ geteilt. Zu den Einzelheiten und steuerlichen Auswirkungen vgl > Versorgungsausgleich Rz 10 ff, 25 ff und BMF vom 21.12.2017, Rz 308–346, BStBl 2018 I, 93; > Anh 2 Private Altersvorsorge (Riester). Vgl überdies Höfer, DB 2010, 1010; Merten/Baumeister, DB 2009, 957.

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