Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Mit dem AltEinkG (> Alterseinkünfte) ist ein Mitteilungsverfahren über Rentenbezüge eingeführt worden. Das Verfahren ist in § 22a EStG sowie in der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) geregelt. Für ein Mitteilungsverfahren und nicht für ein Steuerabzugsverfahren hat sich der Gesetzgeber entschieden, weil in den ersten Jahren nach der Systemumstellung ein Großteil der Bezieher von Leibrenten (ohne weitere > Einkünfte) steuerunbelastet bleibt (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 15/2150, 42).

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Mitteilungspflichtig sind die Träger der GRV (> Rentenversicherung), die > Landwirtschaftliche Alterskasse, > Berufsständische Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Anbieter iSd § 80 EStG (> Private Altersvorsorge Rz 84) und die Unternehmen, die Verträge iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG anbieten. Der Mitteilungspflicht unterliegen auch ausländische Versicherungsunternehmen (einschließlich Pensionskassen) sowie ausländische Pensionsfonds, sofern sie aufsichtsrechtlich zur Ausübung des Geschäftsbetriebs im > Inland befugt sind (BMF vom 07.12.2011, Rz 5 f, BStBl 2011 I, 1223). Die Mitteilungspflichtigen müssen die jeweiligen Daten jährlich bis zum 01.03. des Jahres, das auf das Jahr des Renten- bzw Leistungsbezugs folgt, auf elektronischem Weg an die Zentrale Stelle für Altersvorsorge (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übermitteln (vgl § 22a Abs 1 Satz 1 und § 81 EStG). Die Daten werden bei der ZfA zusammengeführt und an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde (zB Landesrechenzentrum) zur Auswertung übermittelt. Bei verzögerter Mitteilung wird ein Verspätungsgeld erhoben (§ 22a Abs 5 EStG).

 

Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für jeden Vertrag und für jede Rente ist eine gesonderte Mitteilung erforderlich. Die Rentenbezugsmitteilung muss mit den persönlichen Daten des Leistungsempfängers einschließlich der > Identifikationsnummer (§ 22a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG iVm § 93c Abs 1 Nr 2 Buchst c AO) je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen enthalten, die nach der Auswertung durch die FinVerw

der (vollständigen) nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG; > Renteneinkünfte Rz 23 ff),
der Ertragsanteilsbesteuerung (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb Satz 4 EStG; > Renteneinkünfte Rz 45 ff),
als abgekürzte Leibrenten der Ertragsanteilsbesteuerung (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb Satz 5 EStG iVm § 55 Abs 2 EStDV; > Renteneinkünfte Rz 50 ff),
der nachgelagerten Besteuerung iSd § 22 Nr 5 EStG (> Renteneinkünfte Rz 60 ff)

unterliegen.

Die Anwendung der Öffnungsklausel (> Renteneinkünfte Rz 48) muss der Stpfl beim FA beantragen; sie ist deshalb vom Rentenbezugsmitteilungsverfahren ausgenommen (BMF vom 07.12.2011, Rz 24 f, BStBl 2011 I, 1223).

 

Rz. 4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der im Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschließlich auf einer Anpassung der Rente beruht, ist gesondert mitzuteilen. Diese Angabe ist notwendig, da regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führen und zudem nicht in eine aus anderen Gründen durchzuführende Neuberechnung des steuerfreien Teils einfließen (> Renteneinkünfte Rz 35 ff). Weiterhin muss die Rentenbezugsmitteilung den Beginn und das Ende des jeweiligen Leistungsbezugs, bei Folgerenten (> Renteneinkünfte Rz 31) die Laufzeit der vorhergehenden Renten und die Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen enthalten.

 

Rz. 5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das > Bundeszentralamt für Steuern ist ua zuständig für die Übermittlung der > Identifikationsnummer im Anfrageverfahren nach § 22a Abs 2 iVm § 10 Abs 2a, 2b und 4b, § 10a Abs 5 und § 32b Abs 3 Satz 1 EStG (vgl § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 18e FVG). Die Daten werden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt. Zum Aufbau von Datensätzen vgl BMF vom 13.08.2008, BStBl 2008 I, 846. Zum maschinellen Verfahren zur Abfrage der steuerlichen > Identifikationsnummer nach § 139b AO vgl BMF vom 28.09.2009, BStBl 2009 I, 1171. Zu weiteren Einzelheiten des Verfahrens vgl BMF vom 07.12.2011, BStBl 2011 I, 1223, sowie vom 14.03.2012, BStBl 2012 I, 311.

 

Rz. 6

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Mit Gesetz vom 16.12.2022, BGBl 2022 I, 2294, ist eine weitere Rentenbezugsmitteilung eingeführt worden. Nach § 22a Abs 1 Satz 2 EStG nF haben die Träger der GRV und die > Landwirtschaftliche Alterskasse gesondert für Rentenbeziehende einmalig eine Rentenbezugsmitteilung über die ausgezahlte > Energiepreispauschale zu übermitteln. Die Zahlung der Energiepreispauschale führt bei den Rentenbeziehenden zu sonstigen Einkünften iSv § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst c EStG (> Sonstige Einkünfte Rz 4); ergänzend > Renteneinkünfte Rz 3.

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