BMF, 28.9.2009, IV C 3 - S 2257-c/08/10009

Nach § 22a Abs. 2 Satz 8 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG haben die Mitteilungspflichtigen die maschinelle Anfrage zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung vorzunehmen. Die Anfrage und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale Stelle zu übermitteln (§ 22a Abs. 2 Satz 4 EStG). Dies gilt auch für Anfragen des Mitteilungspflichtigen nach § 52 Abs. 38a EStG i.V.m. § 22a Abs. 2 EStG. Dieses Verfahren wird den Mitteilungspflichtigen seit dem 1.10.2008 zur Nutzung angeboten.

Für das maschinelle Anfrageverfahren zur Identifikationsnummer (§ 22a Abs. 2, § 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4 EStG) bestimme ich den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Datenaustauschs zwischen den Mitteilungspflichtigen und dem Bundeszentralamt für Steuern über die zentrale Stelle zu übermittelnden Datensätze. Die amtlich vorgeschriebenen Datensätze und die Datensatzbeschreibung werden auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern (http://www.bzst.de) unter der Rubrik maschinelles Anfrageverfahren veröffentlicht.

Die für die Datenübermittlung erforderliche Schnittstelle und die dazugehörige Dokumentation werden im geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle unter http://www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de zur Verfügung gestellt.

Dies gilt künftig auch für die mit den Jahressteuergesetzen 2008 und 2009, dem Steuerbürokratieabbaugesetz sowie dem Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung neu eingeführten Anfrageverfahren. Das oben genannte Verfahren wird den übrigen Nutzern des maschinellen Anfrageverfahrens wie folgt zur Nutzung angeboten:

Die Nutzung des Verfahrens nach § 32b Abs. 3 EStG und nach § 52 Abs. 43a EStG jeweils i.V.m. § 22a Abs. 2 EStG wird zu einem späteren Zeitpunkt von mir bekannt gegeben. Lediglich die Bundesagentur für Arbeit kann bereits ab Januar 2010 das Verfahren nach § 52 Abs. 43a EStG i.V.m. § 22a Abs. 2 EStG (mit dem Merkmal „Art der Anfrage” 03) nutzen.

Das maschinelle Anfrageverfahren nach § 41b Abs. 2 EStG i.V.m. § 22a Abs. 2 EStG weicht dagegen von diesen Verfahren ab. Dem nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierten Arbeitgeber soll die Anfrage im ElsterOnline-Portal zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung dieses Verfahrens wird ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt von mir bekannt gegeben.

 

Normenkette

AO 1977 § 139b

 

Fundstellen

BStBl I, 2009, 1171

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