Rz. 1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung – GRV – (allgemeine RV und knappschaftliche RV) sind Bundesträger (‚Deutsche Rentenversicherung Bund’ und ‚Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See’) und Regionalträger mit der Bezeichnung ‚Deutsche Rentenversicherung’ unter Hinweis auf die Region (vgl § 125 SGB VI). In ihnen sind die früheren Versicherungsanstalten für Arbeiter und Angestellte sowie die Bundesknappschaft aufgegangen (vgl RVOrgG vom 09.12.2004, BGBl 2004 I, 3242).
Rz. 2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Beiträge der ArbN zur GRV (> Sozialversicherung) werden nicht als > Werbungskosten, sondern im Rahmen von Höchstbeträgen als SA abgezogen. Die Nichtanerkennung der Beiträge als vorweggenommene WK ist verfassungsgemäß (zu den Einzelheiten > Renteneinkünfte Rz 117 mwN). Zu Einzelheiten beim SA-Abzug > Sonderausgaben Rz 25 ff, > Vorsorgepauschale. Zur steuerlichen Behandlung des ArbG-Beitrags zur GRV > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 15 ff. Ergänzend > Rentenbeiträge. Zur Besteuerung von Renten aus der GRV > Renteneinkünfte Rz 23 ff. Zu privaten Rentenversicherungen > Lebensversicherungsprämien, > Private Altersvorsorge und > Renteneinkünfte Rz 55 ff, 100ff. Zur > Betriebliche Altersversorgung.
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