Rz. 249

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Für die Anwendung des derzeitigen § 40b EStG (> Rz 243) und von § 40b EStG aF (> Rz 245) gelten folgende gemeinsame Voraussetzungen.

a) Erstes Dienstverhältnis

 

Rz. 250

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Nur die in einem ersten (gegenwärtigen oder früheren) Dienstverhältnis gewährten Leistungen sind pauschal besteuerbar (§ 40b Abs 2 Satz 1 EStG), weil nur in diesen Fällen der Grenzbetrag (> Rz 256) überprüft werden kann. Das gilt grundsätzlich auch bei Teilzeitbeschäftigten, deren > Arbeitslohn pauschal nach § 40a EStG besteuert wird, wenn es sich bei dem Dienstverhältnis um das erste Dienstverhältnis des ArbN handelt (dazu > Rz 170). Hat der ArbG keine > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mit Steuerklasse I bis V (1. Dienstverhältnis) abgerufen, trägt er das Haftungsrisiko, dass das Teilzeitarbeitsverhältnis das einzige Dienstverhältnis des ArbN ist (vgl BFH 159, 336 = BStBl 1990 II, 398). Ein ArbN mit Steuerklasse VI kann nicht in einem ersten Dienstverhältnis tätig sein, sodass die Pauschalierung unzulässig ist (BFH 181, 170 = BStBl 1997 II, 143). Ruft der ArbG für einen ArbN, für den bis dahin Zukunftssicherungsleistungen gemäß § 40b EStG pauschal besteuert worden sind, erst im Laufe des Jahres die > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mit Steuerklasse VI ab, muss der ArbG uE die bis dahin vorgenommene Pauschalbesteuerung rückgängig machen. Anders, wenn das BZSt zunächst die Steuerklasse I bis V als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellt hatte und dann mit rückwirkender Anwendung die Steuerklasse VI übermittelt wird; dann war die Anwendung von § 40b EStG bis dahin zulässig.

 

Rz. 251

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen darf der ArbG Beiträge oder Zuwendungen pauschal besteuern, soweit sie auf Zeiträume entfallen, in denen die begünstigten – inzwischen aber ausgeschiedenen und bei einem anderen ArbG beschäftigten – ArbN in einem ersten Dienstverhältnis bei ihm beschäftigt waren (BFH 152, 450 = BStBl 1988 II, 554). Sinn und Zweck der Bezugnahme auf das erste Dienstverhältnis ist es lediglich, die Inanspruchnahme des § 40b EStG mit seinen Pauschalierungsgrenzen in mehreren Dienstverhältnissen gleichzeitig auszuschließen.

b) Pauschalierungsgrenzen

 

Rz. 252

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Eine Pauschalbesteuerung kommt nicht in Betracht, soweit die zu besteuernden Beiträge und Zuwendungen für den ArbN 1 752 EUR übersteigen (§ 40b Abs 2 Satz 1 HS 1 EStG). Bei einer Gruppenversicherung gilt als Zuwendung für den einzelnen ArbN der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten ArbN ergibt. In die Durchschnittsberechnung sind jedoch die ArbN nicht einzubeziehen, auf die Zuwendungen von mehr als 2 148 EUR im Kalenderjahr entfallen (vgl § 40b Abs 2 Satz 2 EStG).

 

Rz. 253

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zuwendungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werden, können aufgrund einer Vervielfältigungsregelung pauschal besteuert werden. > Bemessungsgrundlage ist der Betrag von 1 752 EUR multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des ArbN zu dem ArbG bestanden hat, abzüglich der nach § 40b Abs 1 EStG pauschal besteuerten Beiträge und Zuwendungen des laufenden und der sechs vorangegangenen Kalenderjahre (vgl § 40b Abs 2 Satz 3 und 4 EStG).

c) Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer

 

Rz. 254

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Pauschal besteuerbar sind die tatsächlichen Leistungen für den einzelnen ArbN. Die Besteuerung richtet sich nach dem Zeitpunkt des > Zufluss von Arbeitslohn; bei einem Beitrag für eine Direktversicherung (> Rz 245) ist das der Zeitpunkt, in dem der ArbG seiner Bank den entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt (BFH 210, 343 = BStBl 2005 II, 726); der Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses (= Wertstellung) ist ohne Bedeutung. Dies gilt auch, wenn der ArbG zur Ausnutzung der Vorteile des § 40b EStG die Zahlung des Beitrags auf zwei Kalenderjahre verteilt (BFH/NV 1988, 499). Sämtliche Beitragsleistungen des ArbG – unabhängig davon, ob sie durch Zahlung oder Verrechnung geleistet werden – sind > Arbeitslohn. Bei einer Sammelversicherung (> Rz 257) gehört der rechnerisch auf den einzelnen ArbN entfallende Teil der Leistung zu dessen Arbeitslohn. Kein Arbeitslohn sind aber Überschussanteile, Versichertendividenden, Boni und Zinsen, soweit sie zur Erhöhung der dem ArbN zustehenden Versicherungsleistung beim Versicherer angesammelt, zur Abkürzung der Versicherungsdauer verwendet oder an den ArbN ausgezahlt werden. Bei Verrechnung des Tarifbeitrags mit Überschussanteilen ist der ungekürzte Beitrag nach § 40b EStG zu besteuern. Die Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse stellen keine Arbeitslohnrückzahlung dar und dürfen die > Bemessungsgrundlage der pauschalen LSt deshalb nicht mindern (BFH 227, 435 = BStBl 2010 II, 845; Anerkennung durch FinVerw mit Umsetzung in > R 40b.1 Abs 7 Satz 2 LStR; > Betriebliche Altersversorgung Rz 85 und Rz 185).

 

Rz. 255

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Werden mehrere ArbN gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder bei einer Pe...

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