Rz. 185

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Entfällt bei einer Einzelversicherung eine Versorgungsanwartschaft, zB weil der ArbN bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb noch nicht die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit (> Rz 25 ff) erfüllt, führt der bei Kündigung oder Widerruf des Versicherungsvertrags eintretende Verlust des Bezugsrechts aus einer Direktversicherung zur > Rückzahlung von Arbeitslohn, soweit der Versicherer als Arbeitslohn versteuerte Beiträge an den ArbG zurückzahlt (> R 40b.1 Abs 13 Satz 1 LStR; > Negative Einnahmen). Soweit Gewinnanteile, auf die der ArbN keinen Anspruch hat, an den ArbG ausgezahlt werden, wird kein Arbeitslohn zurückgezahlt. Es fehlt beim ArbN am erforderlichen Abfluss von Geld oder Gütern in Geldeswert bzw Aufwand; außerdem beruhen Gewinnausschüttungen nicht mehr auf dem Dienstverhältnis (BFH 227, 435 = BStBl 2010 II, 845).

 

Rz. 186

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Entsprechendes gilt, wenn der ArbN im Rahmen der Gruppenversicherung mitversichert ist, dessen Leistungsanrechte aber noch nicht unverfallbar sind, aus dem Dienstverhältnis ausscheidet: Der auf ihn entfallende Teil des Bezugsrechts wird nach versicherungsrechtlichen Regelungen frei. Der ArbN verliert seinen Anspruch gegen die Versicherung. Der Gegenwert kann an den ArbG zurückgezahlt oder gegen laufende Beitragszahlungen verrechnet oder zur Aufstockung der Versicherungsansprüche der verbleibenden ArbN verwendet werden. Solche frei werdenden Beträge führen grundsätzlich zu negativen Einnahmen des ausscheidenden ArbN. Sind die Beiträge bei ihrer Entrichtung gemäß § 40b EStG aF pauschal besteuert worden, ist der ArbG als Versicherungsnehmer erstattungsberechtigt.

 

Rz. 187

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Werden Beiträge eines ArbN für eine künftige Altersversorgung wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betrieb vom ArbG ausgeschüttet, so unterliegen diese idR dann nicht der LSt, wenn sie bereits bei ihrer Einbehaltung als Teil des Gehalts der LSt-Berechnung zugrunde gelegt worden sind. Die ausgezahlten angesammelten Beiträge sind kein > Arbeitslohn (BFH 85, 31 = BStBl 1966 III, 224). Zahlt ein überbetrieblicher Träger der bAV beim Ausscheiden des ArbN die frei werdenden Deckungsmittel einer eher untypischen Vertragsgestaltung folgend unmittelbar dem ArbN aus, handelt es sich uE auch hier um einen Vorgang außerhalb des Dienstverhältnisses, nämlich im Verhältnis des Versicherers zu dem versicherten ArbN. Sind die Beiträge bereits bei ihrer Abführung an den Versicherer individuell oder pauschal besteuert worden, so bleibt der Vorgang steuerlich ohne Auswirkung (vgl BFH 239, 399 = BStBl 2013 II, 405 mwN). Bei Sammel- oder Gruppenversicherungen gilt grundsätzlich Entsprechendes (vgl BFH 114, 50 = BStBl 1975 II, 275). Sind die Beiträge für eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse/einen Pensionsfonds aber nach § 3 Nr 56 (> Rz 155 ff) oder nach Nr 63 EStG (> Rz 140 ff) steuerfrei geblieben, so ist deren Ausschüttung als Kapitalleistung in voller Höhe als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr 5 EStG ohne Tarifermäßigung zu besteuern (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 148f, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8). Entsprechendes gilt uE, wenn die ArbG-Leistungen nach § 3 Nr 66 EStG (> Rz 173) steuerfrei geblieben sind.

 

Rz. 188

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Zu einer > Rückzahlung von Arbeitslohn kommt es, wenn der ArbN bei seinem vorzeitigen Ausscheiden dem ArbG den Rückkaufswert einer Versicherung vergüten muss, um sie "mitnehmen" und weiterführen zu können (RFH, RStBl 1936, 959). Hingegen sind Zahlungen des ArbN zum Wiedererwerb des verlorenen Bezugsrechts der Vermögenssphäre zuzurechnen; sie stellen keine Arbeitslohnrückzahlung dar (> R 40b.1 Abs 13 Satz 2 LStR) – schließlich wurde bereits die Beitragsrückerstattung an den ArbG bei Wegfall des Bezugsrechts als Rückzahlung von Arbeitslohn behandelt (> Rz 185).

 

Rz. 189

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die steuerlichen Folgen aus derartigen Arbeitslohnrückzahlungen sind davon abhängig, ob der ursprüngliche Beitrag individuell oder pauschal besteuert oder steuerfrei belassen worden ist. Der ArbN kann negative Einnahmen aus nach § 40b EStG aF pauschal besteuerten Beitragsleistungen nicht geltend machen (> R 40b.1 Abs 14 Satz 4 LStR; > Erstattung von Lohnsteuer Rz 51ff), wohl aber bei individuell versteuerten Leistungen. Beim ArbG werden Arbeitslohnrückzahlungen mit den im selben Kalenderjahr anfallenden pauschal besteuerbaren Beiträgen des ArbG verrechnet, und zwar höchstens bis auf 0 EUR; eine Minderung der ArbG-Beiträge aus den Vorjahren ist nicht möglich (> R 40b.1 Abs 14 Sätze 1 bis 3 LStR). Waren die Beiträge nach § 3 Nr 56 oder Nr 63 EStG steuerfrei, kann weder der ArbG noch der ArbN einen LSt-Erstattungsanspruch geltend machen.

 

Rz. 190

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Sind die Beitragsleistungen in der zurückliegenden Ansparphase der Versicherung teilweise individuell, teilweise pauschal und/oder teilweise überhaupt nicht besteuert worden, so wird der als > Rückzahlung von Arbeitslohn (> Negative Einnahmen) zu behandelnde Betr...

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