Rz. 280

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die pauschale LSt auf ‚Sanierungsgelder’, die zum Arbeitslohn gehören (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EStG), hat der ArbG obligatorisch mit einem Steuersatz in Höhe von 15 % der Sonderzahlung zu erheben (vgl § 40b Abs 4 EStG; kein Wahlrecht zur Pauschalierung; > Rz 282 f). Die Frage, ob es verfassungsmäßig ist, wenn der ArbG auf Sonderzahlungen iSd § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EStG idF des JStG 2007 zwangsweise pauschale Lohnsteuer zu zahlen hat, durch die er definitiv belastet wird, liegt dem BVerfG zur Entscheidung vor (Az des BVerfG: 2 BvL 8/14; Vorlagebeschluss BFH 243, 544 = BFH/NV 2014, 426 = DB 2014, 216; näher > Rz 283). Zur Entstehung dieser Regelung > Sanierungsgelder Rz 4 ff.

 

Rz. 281

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Das betrifft Sonderzahlungen des ArbG zur Stützung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und von Versorgungswerken des öffentlichen Dienstes. Um den Anspruch des ArbN auf die spätere Versorgung abzusichern, ergänzen sie die bei regulärem Verlauf zu entrichtenden laufenden Beiträge und Zuwendungen in einem nicht kapitalgedeckten Versorgungssystem. Zu solchen Sonderzahlungen gehören besonders folgende Zahlungen an eine Pensionskasse:

Zahlungen anlässlich des Ausscheidens des ArbG aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten BetrAV,
Zahlungen anlässlich des Wechsels des ArbG von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten Pensionskasse oder anderen Form der BetrAV. Von Sonderzahlungen ist in diesen Fällen bei laufenden und periodisch wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des ArbG in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 3 EStG). Andere Sonderzuwendungen gehören nicht zum > Arbeitslohn (> Sanierungsgelder Rz 1). Ergänzend vgl BMF vom 12.08.2021, Rz 14 ff, BStBl 2021 I, 1050, > Anh 2 Betriebliche Altersversorgung.
 

Rz. 282

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der Pauschsteuersatz beträgt 15 % der Sonderzahlung. Der ArbG hat hier kein Wahlrecht zugunsten der Regelbesteuerung; diese wäre regelmäßig auch deshalb nicht durchführbar, weil der anteilige geldwerte Vorteil des ArbN nicht zu ermitteln ist. Dafür hat der Gesetzgeber einen Steuersatz mit Subventionscharakter gewählt, um einerseits die finanzielle Belastung in Phasen schwieriger Systemumstellungen zu erleichtern, andererseits aber auch das Prinzip der Besteuerung des Arbeitslohns zu wahren. Der ArbG hat die Pauschsteuer als Steuerschuldner zu übernehmen; § 40 Abs 3 EStG ist auch in diesen Fällen anzuwenden (> Rz 240/1). Die neben diesen Sonderzahlungen weiter laufenden, regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen des ArbG sind mit 20 % pauschal (> Rz 243 ff) oder individuell zu besteuern.

 

Rz. 283

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Eine Pflichtpauschalierung ist aus Vereinfachungsgründen eingeführt worden. Sie verkürzt das Verfahren, da die LSt für den gesamten Vorgang – eine Zahlung für alle Beschäftigten – mit Hilfe einer einfachen Multiplikation [Sonderzahlung × Steuersatz = Lohnsteuer] berechnet werden kann. Vgl die Gesetzesbegründung zum JStG 2007, BT-Drs 16/2712. Dass der Zwang zur Pauschalierung verfassungskonform ist, wird vom BFH allerdings uE zu Recht bezweifelt und liegt dem BVerfG zur Entscheidung vor (vgl BFH 243, 524 = BFH/NV 2014, 418 und BFH 243, 544 = BFH/NV 2014, 426 – Az des BVerfG: 2 BvL 7/14 und 2 BvL 8/14). Der Aufwand für ArbG (Ermittlung) und Steuerverwaltung (Überprüfung), um für jeden ArbN den individuellen Betrag zu ermitteln, wäre indes angesichts der Vielzahl von zu berücksichtigenden Faktoren erheblich. Vgl weitergehend kritisch Schmidt/Krüger zu § 40b EStG Rz 12; dort mit der Prämisse, dass die ArbG-Leistungen lediglich fiktiver > Arbeitslohn seien; dazu näher > Sanierungsgelder Rz 10 ff.

 

Rz. 284

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffer einstweilen frei.

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