Rz. 130

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 40 Abs 2 EStG ermöglicht es dem ArbG, die LSt in bestimmten Fällen mit gesetzlich festgelegten Pauschsteuersätzen zu erheben. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, bei denen sich der ArbG häufig aus arbeitsrechtlichen oder auch betriebspolitischen und personalwirtschaftlichen Gründen einer Übernahme der LSt nicht entziehen kann oder die Zuordnung des geldwerten Vorteils für eine individuelle Besteuerung beim ArbN einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht. Die Wahl des ArbG zwischen Pauschalierung und Regelbesteuerung wird mit der > Lohnsteuer-Anmeldung vorgenommen (BFH 204, 186 = BStBl 2004 II, 195; BFH 251, 247 = BStBl 2016 II, 176). Ein Methodenwechsel ist auch nach der Wahl grundsätzlich noch möglich, nach Ablauf des Kalenderjahres jedoch nur bis zur Übermittlung der > Lohnsteuerbescheinigung (BFH/NV 2006, 945; EFG 1998, 1409; 2015, 732). Der feste (gesetzliche) Pauschsteuersatz ist uE ein Nettosteuersatz (vgl besonders § 40 Abs 1 Satz 2 EStG iVm § 40 Abs 3 Satz 1 EStG; > Rz 41). In den Fällen des § 40 Abs 2 EStG ist eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG ausgeschlossen (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 34).

 

Rz. 131

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

In Betracht kommen geldwerte Vorteile aus der Verbilligung von > Mahlzeiten im Betrieb (> Rz 140 ff), Mahlzeiten, die auf Veranlassung des ArbG bei Auswärtstätigkeit abgegeben werden, sofern sie mit einem der amtlichen > Sachbezugswerte anzusetzen sind (> Rz 142), geldwerte Vorteile aus Anlass von > Betriebsveranstaltungen (> Rz 144), Beihilfen zur > Erholung (> Rz 146 ff), steuerpflichtige Teile der Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit (> Rz 153), Sachzuwendungen, die durch die Übereignung von PC entstehen, oder für Zuschüsse zu den Aufwendungen des ArbN für das > Internet (> Rz 157), Sachzuwendungen, die durch die Übereignung von Ladevorrichtungen für (Hybrid-) Elektrofahrzeuge entstehen, oder Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Anschaffung oder den Betrieb derartiger Ladevorrichtungen (> Rz 159), Sachzuwendungen, die durch die Übereignung von betrieblichen Fahrrädern entstehen (> Rz 160) sowie die (teilweise) Übernahme von Aufwendungen des ArbN für seine Wege zwischen Wohnung und Erste Tätigkeitsstätte (> Rz 161 ff). Es bedarf weder eines Antrags des ArbG (im Gegensatz zur Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 1 EStGRz 92 ff) noch einer Zulassung durch das > Betriebsstätten-Finanzamt. Der ArbG kann also die LSt in eigener Verantwortung für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen pauschalieren. Das Wahlrecht zur Pauschalierung wird ausgeübt, indem der ArbG eine entsprechende > Lohnsteuer-Anmeldung abgibt (vgl BFH 251, 247 = BStBl 2016 II, 176). Die Pauschalbesteuerung ist auch bei Leistungen an nur einen ArbN zulässig; eine größere Zahl von Fällen wird nicht vorausgesetzt (anders bei § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStGRz 70 f). Die > Bemessungsgrundlage der pauschalen LSt ist der stpfl > Arbeitslohn, der in Geld oder geldwerten Vorteilen (> Sachbezüge Rz 1 ff) bestehen kann.

 

Rz. 132

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Das Recht, diese Vorteile nach § 40 Abs 2 EStG mit festen Steuersätzen pauschal besteuern zu können, bleibt dem ArbG auch bei einer > Außenprüfung. Die Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs 2 EStG geht insoweit der antragsabhängigen Pauschalierung nach § 40 Abs 1 Nr 2 EStG grundsätzlich vor. Deshalb kann der ArbG die Pauschalierung nach § 40 Abs 2 EStG auch dann noch verlangen, wenn das FA unversteuerte Vorteile der genannten Art im Rahmen der Außenprüfung feststellt; zu Folgewirkungen > Rz 135. Verlangt er dies nicht, kann er dem FA sein Einverständnis zu einer Pauschalierung nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG erklären (> Rz 82 ff, > Rz 92 ff). Anderenfalls wird dieses idR einen Haftungsbescheid erlassen (zu § 42d EStGHaftung für Lohnsteuer).

Eine Ausnahme gilt uE nur für die Fälle des § 40 Abs 2 Satz 2, 3 EStG: Weil der Abzug von > Werbungskosten für Wege zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte bei einer Pauschalbesteuerung durch den Vermerk in der > Lohnsteuerbescheinigung ausgeschlossen wird (> Rz 163 ff [163/4]), darf der ArbG nicht mehr pauschal besteuern, sobald für den ArbN eine LSt-Bescheinigung ohne Hinweis auf eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG übermittelt worden ist (vgl § 41b Abs 1 Satz 2 Nr 6 EStG), das FA die WK abgezogen hat und der > Steuerbescheid bestandskräftig ist. Hinsichtlich der Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 2 und 3 EStG vgl > Rz 164.

 

Rz. 133

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Arbeitsrechtlich ist es zulässig, dass sich der ArbG die pauschale LSt im Innenverhältnis vom ArbN erstatten lässt (BAG vom 22.06.1978, DB 1978, 2081; vom 05.08.1987, DB 1988, 182; vgl FinVerw, FR 1978, 464 = BB 1978, 1248). Auch in diesen Fällen ist aber der gesetzliche (Netto-)Pauschsteuersatz anzuwenden, weil der ArbG im Außenverhältnis zum FA selbst die Steuer schuldet (§ 40 Abs 3 EStG; glA Giloy, BB 1986, 1058). Überwälzt d...

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