Rz. 70

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Was eine "größere Zahl von Fällen" ist, liegt nicht im > Ermessen des FA; vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung (> Rechtsquellen des Lohnsteuerrechts Rz 9) der finanzgerichtlichen Überprüfung uneingeschränkt unterliegt. Die in Betracht kommende Zahl ist absolut zu verstehen; auf das Verhältnis der ArbN, die einen sonstigen Bezug erhalten, zur Gesamtzahl der Betriebsangehörigen ist dabei nicht abzustellen. Sinn und Zweck der Regelung ist vielmehr die Vereinfachung der LSt-Berechnung. Ob dieser Gesetzeszweck erreicht werden kann, bestimmt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Einzelfall. Bei mindestens 20 ArbN, die einen sonstigen Bezug erhalten, geht das FA aber zur Vereinfachung stets von einer größeren Zahl von Fällen aus (> R 40.1 Abs 1 Satz 1 LStR); bei weniger als 20 ArbN (> R 40.1 Abs 1 Satz 2 LStR) wird die individuelle Ermittlung der Steuer nach § 39b Abs 3 EStG für den ArbG nur in Ausnahmefällen einfacher sein als die Ermittlung des Pauschsteuersatzes (> Rz 110 ff). Zur Auswirkung auf die > SozialversicherungRz 32 und > Rz 75.

 

Rz. 71

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Stellungnahme: Der Abgrenzung einer größeren Zahl von Fällen liegen die vor Jahrzehnten gewonnenen Erfahrungen der personellen Lohnabrechnung zugrunde. Der mittlerweile gängige und idR sogar obligatorische Einsatz computergestützter Lohnabrechnung auch bei kleinen Betrieben zeigt, dass § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG keine Vereinfachung des LSt-Abzugs für den ArbG bringt. Warum es angesichts des eindeutigen Vereinfachungszwecks der Regelung nicht darauf ankommen soll, ob die LSt-Ermittlung bei der Regelbesteuerung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert (so Schmidt/Krüger, § 40 EStG Rz 6), ist aus dem Gesetz nicht zu entnehmen. Soweit der ArbG im Einzelfall seine ArbN nicht mit Steuerabzügen außerhalb des Regelungskatalogs von § 40 Abs 2 EStG belasten möchte, kann er diese Steuerabzüge im Wege einer Brutto-Einzelberechnung mit Übernahme der Steuer ermitteln (> Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Rz 7, 8) oder nach § 37b EStG pauschal besteuern (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff [32]). Die Vorschrift ist deshalb und wegen ihrer ‚schädlichen Nebenwirkungen’ (> Rz 79, 80) uE entbehrlich; ihre Streichung würde – wie die zu beachtenden > Rz 74 bis 80 und > Rz 92 bis 127 zeigen – zur Steuervereinfachung beitragen.

 

Rz. 72, 73

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffern einstweilen frei.

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