Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Dieses Stichwort befasst sich mit dem Begriff Sachbezüge und ihrer steuerlichen Behandlung, besonders der Bewertung. Der hier im Blickpunkt der Erläuterung stehende § 8 EStG gilt für alle Überschusseinkünfte, soweit nicht Abweichendes geregelt ist. Zu den Überschusseinkünften gehören auch die > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG). Solche Einkünfte sind der Saldo der Einnahmen nach Abzug von > Werbungskosten (> Einnahmen-Überschussrechnung). Was Einnahmen sind, bestimmt § 8 Abs 1 EStG: Alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Stpfl im Rahmen einer der Überschusseinkunftsarten zufließen.

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Güter in > Geld umfassen Bargeld, aber auch sog Buchgeld im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Bei ArbN werden sie zusammenfassend als Barlohn bezeichnet. Dabei handelt es sich idR um Zahlungen in > Euro, aber auch bei der Auszahlung von > Arbeitslohn in Fremdwährung handelt es sich um Barlohn und nicht um einen Sachbezug (vgl R 8.1 LStR). Dieser wird mit dem Nominalwert bewertet (> Devisen). Als Sachbezug zu bewerten sind jedoch Sonderprägungen, bei denen der (Markt-)Wert vom Nenn- bzw Nominalwert der Münze abweicht, sowie ggf auch Zahlungen in > Kryptowährung (vgl BMF vom 10.05.2022, Rz 88 f, BStBl 2022 I, 668). Andere > Einnahmen entstehen aus Gütern, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert bestehen. Zu solchen sog geldwerten Vorteilen gehören die Verschaffung von Leistungsansprüchen gegen Dritte, die der > Arbeitnehmer zB in Form eines > Scheck oder > Wechsel erhält (> Zufluss von Arbeitslohn Rz 10; ergänzend > Arbeitslohn Rz 28) oder auch durch die > Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber oder der Verzicht auf eine Forderung (zB ein > Darlehen Rz 65 ff). Sachbezüge sind eine Unterart der geldwerten Vorteile. Um ihren Geldeswert zu bestimmen, müssen sie bewertet werden (> Rz 30 ff, > Rz 37 ff).

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