Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Zahlung von Arbeitslohn in ausländischer Währung wird als Einnahme in Geld iSv § 8 Abs 1 Satz 1 EStG behandelt (BFH 228, 48 = BStBl 2010 II, 698; > R 8.1 Abs 1 Satz 6 LStR). Die für einen monatlichen > Lohnzahlungszeitraum zufließende Fremdwährung ist anhand der von der EZB veröffentlichten monatlichen Durchschnittskurse in Euro umzurechnen (vgl BMF vom 12.11.2014 Tz 221, BStBl 2014 I, 1467 = Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).

Der in einer Fremdwährung gezahlte Arbeitslohn ist kein > Sachbezug iSv § 8 Abs 2 EStG. Für seine Umrechnung (Bewertung) ist weder der 4 %ige Abschlag nach § 8 Abs 2 Satz 1 iVm >R 8.1 Abs 2 Satz 3 LStR noch die 40-EUR-Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG anzusetzen (BFH 207, 309 = BStBl 2005 II, 135).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 129 AO, wenn das FA bei der Veranlagung den in der Steuererklärung in ausländischer Währung angegebenen Arbeitslohn nicht in DM/Euro umrechnet (EFG 2003, 279).

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