Rz. 28

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Was als Einnahme/Arbeitslohn in Betracht kommt, ergibt sich aus § 8 Abs 1 EStG: Alle Güter, die in Geld (> Rz 29) oder Geldeswert (geldwerte Vorteile) bestehen. Das sind neben den in §§ 19 Abs 1, 24 EStG und § 2 Abs 2 LStDV beispielhaft genannten Geld- oder Sachbezügen alle geldwerten Vorteile, die den ArbN objektiv bereichern, für ihn also objektiv betrachtet einen wirtschaftlichen Wert haben (BFH 137, 13 = BStBl 1983 II, 39) oder Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein können (BFH 154, 218 = BStBl 1988 II, 995; zu Einzelheiten > Sachbezüge Rz 1, 2). Sogar die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an Studenten als Gegenleistung für die Unterstützung älterer Menschen im Alltag (Dienstleistungen) führt zu Arbeitslohn (FinBeh HH vom 08.12.2016 – S-2253 – 2016/004 – 52, DStR 2017, 936 zu ‚Wohnen für Hilfe’).

Keine Einnahme ist die durch Verzicht auf einen geldwerten Vorteil eingetauschte Freizeit (EFG 2009, 1012; zu Varianten > Bonus Rz 2) oder die bloße Möglichkeit, sich einen geldwerten Vorteil zu verschaffen, wie das zunächst bei > Stock Options ist; zur Verlosung > Rz 128.

 

Rz. 29

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Einnahmen in Geld (in bar ebenso wie Überweisungen, Schecks oder andere Formen unbarer Zahlung) sind gesetzliche Zahlungsmittel; zu Einzelheiten > Geld. Wird Arbeitslohn in Euro als gesetzlichem Zahlungsmittel ausgezahlt, wird der Nennwert besteuert; es gilt das > Nominalwertprinzip. Zur Umrechnung von Einnahmen in einer gängigen ausländischen Währung vgl BFH 228, 48 = BStBl 2010 II, 698, ferner > Devisen.

 

Rz. 30

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Eine Einnahme, die nicht in Geld besteht, wird nur mit dem Wert besteuert, der dem ArbN zufließt. Ob der ArbN etwas verbilligt erwirbt oder sich Leistung und Gegenleistung entsprechen, ist grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen (BFH 245, 230 = BStBl 2014 II, 904). Der Aufwand des ArbG ist grundsätzlich nicht BMG (> Rz 33 und 40, 43).

 

Beispiel 1:

Fall 1: Der ArbN hat gegen den ArbG eine Lohnforderung von 1 000 EUR; der ArbG wird zahlungsunfähig. Er gibt dem ArbN zum Ausgleich Waren, die er für 700 EUR anbietet.

Fall 2: Im Fall 1 erhält der ArbN die Ware im Angebotswert von 1 300 EUR.

In beiden Fällen hat der ArbN Einnahmen in Höhe des um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreises am Abgabeort der erhaltenen Waren (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG). Im Fall 1 sind ihm 672 EUR und im Fall 2 sind ihm 1 248 EUR (= 96 % der Angebotspreise; > Sachbezüge Rz 38 ff) zugeflossen, die dem LSt-Abzug unterliegen (vgl § 38 EStG). Die erhaltene Ware ist nicht etwa beim ArbN mit den "Anschaffungskosten" (vgl § 6 EStG) anzusetzen. Für die Bewertung der sog Überschusseinkünfte (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG) gilt § 8 EStG.

Ausnahmen gelten aus Vereinfachungsgründen für die Pauschalierung nach § 37b EStG, wo BMG der Aufwand des Zuwendenden ist (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 55); ähnlich bei > Betriebsveranstaltungen Rz 10ff (ergänzend > Rz 20). Entsprechendes kann auch für die Schätzung des Werts einer Incentive-Reise gelten (BFH 210, 420 = BStBl 2006 II, 30). Zuzahlungen des ArbN zu Sachleistungen mindern den geldwerten Vorteil, zB für einen zur Privatnutzung überlassenen Firmenwagen (> Kraftfahrzeuggestellung Rz 45 ff).

Doch unabhängig davon, ob die Lohnzuwendung in Geld oder als Sachbezug gewährt wird, ist ihr Wert nicht um den Wert der dafür erbrachten Dienstleistung zu mindern.

 

Beispiel 2:

Der ArbN nimmt auf Kosten des ArbG an einer Incentive-Reise teil. Dabei "kümmert" er sich um ebenfalls mitreisende Kunden (ohne als Reiseleiter Verantwortung für die Durchführung zu übernehmen). Der als Arbeitslohn zu versteuernde Wert der Reise ist nicht um den Wert der "Leistung" des ArbN zu mindern (BFH 175, 280 = BStBl 1994 II, 954; > Incentives Rz 4).

 

Beispiel 3:

Dem ArbN, einem Schulhausmeister, steht eine Dienstwohnung zur Verfügung. Bei der Bewertung der Wohnung wird geltend gemacht, der Wert der Wohnung werde beeinträchtigt, weil der ArbN ständig ansprechbar sein und weil er in der Wohnung Werkzeug und Material aufbewahren müsse und zumindest einen Teil seines Privatbereichs auch dem Publikumsverkehr offen stehe. Die genannten "Belästigungen" sind durch den Beruf veranlasst, beeinträchtigen aber den Wert der Wohnung selbst – zB für einen betriebsfremden Dritten – nicht. Der Sache nach würde es sich bei einem Wertabschlag für die Wohnung um einen steuerpflichtigen Erschwerniszuschlag handeln (> Lohnzuschläge Rz 2, > Dienstwohnung Rz 38, > Hauswarte Rz 2).

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