Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Eine als Bonus bezeichnete idR erfolgsabhängige Sonderzuwendung des ArbG an den ArbN gehört grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn. Sie ist wie bei > Tantiemen nach den Regeln für > Sonstige Bezüge zu behandeln. Als Bonus werden auch Sonderzuwendungen bezeichnet, die vom Ausland ins > Inland entsandten und mit Führungsaufgaben betrauten leitenden Angestellten von der ausländischen Muttergesellschaft ihres inländischen ArbG gewährt werden. Diese Bezüge sind inländischer Arbeitslohn, soweit sie nicht nachträglich für eine früher bei der ausländischen Muttergesellschaft geleistete Tätigkeit gewährt werden. Ergänzend > Inländische Einkünfte, > Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht. Bei inländischem Arbeitslohn ist der inländische ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet. Das gilt auch, wenn der Bonus zwar für die für das inländische Unternehmen geleistete Arbeit, aber erst nach Rückkehr in ein Dienstverhältnis zur ausländischen Muttergesellschaft gezahlt wird (> Lohnzahlung durch Dritte). Die Regelungen der DBA sind ggf zu beachten.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Wird ein Bonusanspruch in Freizeit umgewandelt, zB zur Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen, führt das nicht zu Einnahmen (> Arbeitslohn Rz 28). Nimmt der ArbN aber – bei Fortzahlung der Bezüge – im Gegenwert des Bonus Freizeit in Anspruch, führt das nicht zu > Werbungskosten Rz 18 ff [20] (EFG 2009, 1012; OFD Düsseldorf, DB 2005, 1250). Wiederum anders kann es sein, wenn der Bonus zunächst ausgezahlt und dem LSt-Abzug unterworfen wird, um ihn bei Inanspruchnahme der Freizeit zurückzuzahlen. Dann entstehen dem ArbN > Negative Einnahmen. Zum Zeitpunkt des LSt-Abzugs, wenn der Bonus aufgeschoben und in Tranchen ausgezahlt wird, vgl Portner, DStR 2010, 577. Ergänzend > Tantiemen, > Sondervergütungen.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zur steuerlichen Behandlung von Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse vgl BFH 254, 111 = BStBl 2016 II, 989.

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