Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Erschwerniszuschläge wie zB Hitzezuschläge, Wasserzuschläge, Gefahrenzuschläge, Schmutzzuschläge (vgl dazu für den öffentlichen Dienst § 47 BBesG und die Erschwerniszulagen-VO; siehe etwa > Rz 32) gehören zum stpfl > Arbeitslohn (§ 2 Abs 2 Nr 7 LStDV; > R 19.3 Abs 1 Nr 1 LStR); die Besteuerung ist verfassungsgemäß (BVerfG vom 11.11.1998 – 2 BvL 10/95, BGBl 1999 I, 370 = BStBl 1999 II, 502). Ob solche Zuschläge und Zulagen als > Laufende Bezüge oder als > Sonstige Bezüge dem LSt-Abzug unterliegen, hängt von der Art ihrer Zahlung ab.

 

Rz. 3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Besondere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Erschwernissen der Arbeitsleistung entstehen, sind Werbungskosten, soweit sie von den Aufwendungen für die > Lebensführung abgrenzbar sind (ergänzend zB > Berufskleidung).

 

Rz. 4

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von eigenen Werkzeugen eines ArbN (Werkzeuggeld) sind steuerfrei, soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des ArbN nicht offensichtlich übersteigen (§ 3 Nr 30 EStG; > R 3.30 LStR). Zu Einzelheiten > Werkzeuggeld; dort auch zur Zahlung pauschaler Entschädigungen.

 

Rz. 5

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Über Zuschläge für HeimarbeiterHeimarbeiter Rz 2 sowie > R 9.13 Abs 2 LStR. Ergänzend > Akkordlohn.

 

Rz. 6, 7

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Randziffern einstweilen frei.

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