Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Erhält der ArbN für seinen Lohnanspruch einen eigenen Wechsel des ArbG oder überträgt (giriert) der ArbG eine Tratte (Kundenwechsel) an den ArbN, dient dies gewöhnlich nur der Sicherung des Anspruchs. > Arbeitslohn fließt regelmäßig erst mit Einlösung des Wechsels zu. Im Einzelnen > Forderung, > Zufluss von Arbeitslohn. Zur Zahlung mit Wechsel > Abfluss von Ausgaben.

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