Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Kryptowährungen, auch Kryptogeld genannt, sind virtuelle Währungen, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden (kein gesetzliches Zahlungsmittel) und somit nicht den Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden. Sie können nur auf elektronischem Weg übertragen, gespeichert und gehandelt werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) qualifiziert sie als Rechnungseinheit iSd § 1 Abs 11 Satz 1 Nr 7 KWG. Beispiele für bekannte Kryptowährungen sind Bitcoin, Ether oder XRP (Ripple).

Bei Zahlung von > Arbeitslohn in Kryptowährungen handelt es sich uE um > Sachbezüge, auf die die Regelungen für > Devisen sinngemäß anzuwenden sein dürften. Für die Umrechnung in Euro kann dabei wohl der Kurs entsprechender Internetplattformen herangezogen werden. Zur Sicherung des Nachweises ist dringend zu empfehlen, dies zu dokumentieren.

Ergänzend > Zufluss von Arbeitslohn.

Zur Behandlung von Bitcoin-Transaktionen vgl Pinkemell, Ubg 2015,19; ausführlich ferner Hötzel, Virtuelle Währungen im System des deutschen Steuerrechts, 2018, Diss Potsdam 2016.

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