Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Kryptowährungen, auch Kryptogeld genannt, sind virtuelle Währungen, die nach bisherigem Stand von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden (idR kein gesetzliches Zahlungsmittel; Ausnahme siehe diese Rz aE) und somit nicht den Status einer Währung besitzen, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden. Sie können nur auf elektronischem Weg übertragen, gespeichert und gehandelt werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) qualifiziert sie als Rechnungseinheit iSd § 1 Abs 11 Satz 1 Nr 7 KWG. Steuerlich handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die mit Fremdwährungen vergleichbar sind und an denen wirtschaftliches Eigentum erworben werden kann (BFH 280, 24 = BStBl 2023 II, 571).

Beispiele für bekannte Kryptowährungen sind Bitcoin, Ether oder XRP (Ripple). Eine Besonderheit des Bitcoin ist, dass er seit 2021 in > El Salvador als zusätzliches gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt wurde.

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Technisch betrachtet handelt es sich um digitale Einheiten (sog "Token") in einer Datenbank, die die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) verwendet, bei der die Daten vielfach dezentral verwaltet und durch besondere Verfahren vor Manipulation gesichert werden. Dazu gehört das Organisieren der Daten in Blöcken, die aneinander gekettet werden, weshalb auch von Blockchain gesprochen wird. Diese Technik ist nicht auf den Bereich der Finanzen beschränkt, sondern kann für alle Informationen verwendet werden, die fälschungssicher aufbewahrt werden sollen. Im Bereich der Finanzen werden insbesondere drei Kategorien unterschieden: Kryptowährungen, Utility Token (die Nutzungsrechte vermitteln) sowie Security Token (die mit Wertpapieren vergleichbar sind). Token können auch eine Kombination dieser Kategorien enthalten. Als Kryptowährung ist ein Token zu behandeln, wenn er zumindest auch die Funktion eines Zahlungsmittels hat (vgl BMF vom 10.05.2022, Rz 4, BStBl 2022 I, 668).

 

Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bei Zahlung von > Arbeitslohn in Kryptowährungen ist im Einzelfall zu klären, ob eine Geldleistung oder ein Sachbezug gegeben ist (vgl BMF vom 10.05.2022, Rz 88, BStBl 2022 I, 668). > Einkünfte in einer gängigen, frei konvertiblen und im > Inland handelbaren ausländischen Währung sind als > Einnahmen in Geld (> Rz 4) zu besteuern (BFH 228, 48 = BStBl 2010 II, 698). UE handelt es sich jedoch idR nicht um eine gängige Währung, sondern um > Sachbezüge (> Rz 5 ff; glA Dürr, NWB 2019, 2556; Pillen/Hilbert, NWB 2023, 1325 [1331]). Beachte aber > Rz 1 aE.

 

Rz. 4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Handelt es sich bei der Übertragung einer Kryptowährung (ausnahmsweise) um eine Geldleistung, ist der entsprechende Währungsbetrag in > Euro umzurechnen. Während bei gängigen Fremdwährungen auf den Euro-Referenzkurs der > Europäische Zentralbank zurückgegriffen werden kann, müssen bei Kryptowährungen die Umrechnungskurse einschlägigen Internetseiten entnommen werden. Wegen der starken Kursschwankungen kann dabei uE nicht – wie bei gängigen Fremdwährungen – auf einen monatlichen Durchschnittskurs abgestellt werden. Anzusetzen ist vielmehr der Kurs, der im Zeitpunkt des > Zufluss von Arbeitslohn maßgebend war.

 

Rz. 5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Sofern die Übertragung einer Kryptowährung als Sachbezug anzusehen ist, ist dieser grundsätzlich mit dem um die üblichen Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG; > Sachbezüge Rz 38 ff). Für die Umrechnung in Euro kann dabei wohl der Kurs entsprechender Internetplattformen herangezogen werden. Zur Sicherung des Nachweises ist dringend zu empfehlen, dies zu dokumentieren. Anzusetzen ist uE der um 4 % verminderte Kurs der Online-Plattform, auf der die Kryptowährung erworben wurde. Alternativ kann der günstigste Umrechnungskurs angesetzt werden, wobei dann jedoch kein Raum für eine pauschale Kürzung um 4 % (vgl > Sachbezüge Rz 39/2 ff) bleibt. Die Freigrenze von 50 EUR monatlich gemäß § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Sachbezüge Rz 50 ff) gilt auch für einen Sachbezug in Form von Kryptowährungen.

 

Rz. 6

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Stellt der ArbG Kryptowährungen selbst her oder vertreibt er diese, kann der Sachbezug alternativ nach § 8 Abs 3 EStG (> Rabatte) bewertet und dabei der sog Rabatt-Freibetrag (> Rabatte Rz 55 ff) berücksichtigt werden. Hersteller einer Kryptowährung ist, wer diese in Form eines ICO (Intitial Coin Offering) emittiert, nicht jedoch, wer zusätzliche Blöcke an die Blockchain anfügt (vgl BMF vom 10.05.2022, Rz 33, BStBl 2022 I, 668).

 

Rz. 7

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Kryptowährungen fließen idR dann zu, wenn sie in die sog Wallet eingebucht werden, weil der Inhaber der Wallet von diesem Zeitpunkt an darüber wirtschaftlich verfügen kann (> Zufluss von Arbeitslohn Rz 5 ff). Ein Zufluss liegt somit noch nicht vor, wenn die Überlassung von Token lediglich schuldrechtlich zugesagt wurde, ohne sie...

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