Rz. 37
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
• | Folgende Bewertungsmaßstäbe kommen in Betracht (> R 8.1 Abs 1 LStR): |
- | Amtliche > Sachbezugswerte oder |
- | amtliche Durchschnittswerte (> Rz 65 ff) oder – falls kein solcher Wert festgesetzt ist – |
- | der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG; > Rz 38 ff). |
• | Folgende Sonderregelungen sind zu beachten; es gilt |
- | bei Erwerb von Sachbezügen mit Belegschaftsrabatt, die nicht pauschal besteuert werden, der um 4 % geminderte Endpreis, zu dem der ArbG die Ware oder Dienstleistung seinen Kunden als letztes Angebot anbietet (§ 8 Abs 3 EStG; > Rabatte Rz 41 ff), |
- | bei Erwerb von Vermögensbeteiligungen iSv § 3 Nr 39 EStG / § 19a EStG der gemeine Wert (§ 3 Nr 39 Satz 4 EStG, § 19a Abs 1 Satz 5 EStG, > Mitarbeiterkapitalbeteiligung, > Anh 2 Vermögensbeteiligungen), |
- | der geldwerte Vorteil eines zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kfz (Firmenwagen) ist in § 8 Abs 2 Sätze 2 bis 5 EStG, > R 8.1 Abs 9, 10 LStR geregelt (> Kraftfahrzeuggestellung). |
Zum Verhältnis dieser Bewertungsvorschriften zueinander > Rz 30 – 34.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen