Rz. 37

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Folgende Bewertungsmaßstäbe kommen in Betracht (> R 8.1 Abs 1 LStR):
- Amtliche > Sachbezugswerte oder
- amtliche Durchschnittswerte (> Rz 65 ff) oder – falls kein solcher Wert festgesetzt ist –
- der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG; > Rz 38 ff).
Folgende Sonderregelungen sind zu beachten; es gilt
- bei Erwerb von Sachbezügen mit Belegschaftsrabatt, die nicht pauschal besteuert werden, der um 4 % geminderte Endpreis, zu dem der ArbG die Ware oder Dienstleistung seinen Kunden als letztes Angebot anbietet (§ 8 Abs 3 EStG; > Rabatte Rz 41 ff),
- bei Erwerb von Vermögensbeteiligungen iSv § 3 Nr 39 EStG / § 19a EStG der gemeine Wert (§ 3 Nr 39 Satz 4 EStG, § 19a Abs 1 Satz 5 EStG, > Mitarbeiterkapitalbeteiligung, > Anh 2 Vermögensbeteiligungen),
- der geldwerte Vorteil eines zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kfz (Firmenwagen) ist in § 8 Abs 2 Sätze 2 bis 5 EStG, > R 8.1 Abs 9, 10 LStR geregelt (> Kraftfahrzeuggestellung).

Zum Verhältnis dieser Bewertungsvorschriften zueinander > Rz 30 – 34.

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