Rz. 45

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Soweit Zuwendungen des ArbG aus Anlass von Betriebsveranstaltungen (zum Begriff > Rz 2 ff) zum > Arbeitslohn gehören (> Rz 10 ff) und den Freibetrag von 110 EUR (> Rz 20 ff) übersteigen, unterliegen sie dem LSt-Abzug nach allgemeinen Vorschriften. Die Zuwendungen werden als > Sonstige Bezüge besteuert (§ 39b Abs 3 EStG; > R 39b.2ff LStR). Anstelle der Erhebung der LSt beim einzelnen ArbN kann der ArbG die LSt mit 25 % pauschal besteuern und als Steuerschuldner übernehmen (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 144–145/1). Pauschal besteuerte Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum beitragspflichtigen > Arbeitsentgelt in der > Sozialversicherung (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SvEV; > Anh 15). Voraussetzung für die Pauschalversteuerung soll nach Ansicht der FinVerw auch nach neuer Rechtslage seit 2015 sein, dass die Betriebsveranstaltung allen ArbN offensteht (BMF vom 14.10.2015, Tz 5 iVm Tz 4 Buchst b, BStBl 2015 I, 832, > Rz 3; ergänzend > Rz 25 ff), auch wenn der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 1 EStG (> Rz 2) darauf nicht abstellt (ausführlich > Rz 8–8/2, mit Kritik/Stellungnahme unter > Rz 8/2); § 40 EStG soll der Vereinfachung dienen und bezweckt keine Steuervergünstigung (BFH 224, 136 = BStBl 2009 II, 476). Eine > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen nach § 37b EStG ist aber gesetzlich ausgeschlossen (vgl § 37b Abs 2 Satz 2 EStG und BMF vom 19.05.2015, Rz 3, BStBl 2015 I, 468, Anh 2 Pauschalierung von Sachzuwendungen).

 

Rz. 46–49

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffern einstweilen frei.

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